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Baerchi hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich musste bei wohnungsübergabe eine Vertragsgebühr von 150 EUR zahlen, welche auch im Mietvertrag zu finden ist. Dies ist unzulässig, sagt z.B. AG Hamburg Wandsbek, Az. 711 C 36/04. Inzwischen hat aber der Vermieter gewechselt, inkl. Nutzen- und Lastenwechsel und Wechsel der Hausveraltung.

Da die Vertragsgebühr im Mietvertrag steht, habe ich ein Recht von meinen jetzigen Vermieter um Rückzahlung des Betrages zu verlangen, oder muss ich mich mit dem alten Vermieter auseinandersetzen?

Das Mietverhältnis ist eh nicht mehr das beste, nachdem er mich auf eine Miete die 1,5 mal dem oberen Spannenwert des Mietenspiegels war verklagen wollte.

Danke schonmal für eure Antworten.

5 Kommentare zu „Neuer Vermieter: ALLE (!) Rechte und Pflichten?”

Baerchi 19.12.2009 16:08

Zusatz: Der neue Vermieter hatte geklagt

edy Experte! 19.12.2009 19:00

Hallo Baerchi.
Der MIetspiegel ist nicht allein entscheident.Genauso wichtig ist die Vergleichsmiete.
hier ein link:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Mieterhoehung/ov.htm

die Vertragsgebühr siehe hier:
http://rhein-zeitung.de/on/09/01/07/service/bauenundwohnen/t/rzo518193.html

lg
edy


Baerchi 20.12.2009 05:26

Hi edy,

danke für die schnelle Antwort. Der Mietspiegel an sich ist nicht allein entscheidend. Damit wollte ich nur schildern, dass es um mein Mieter-Vermieter-Verhältnis nicht ums beste gestellt ist. Ich würde lieber gestern als heute ausziehen - aber mitten in der Diplomarbeit, das geht einfach finanziell nicht, und vom Stress der Wohnungssuche in Hamburg schonmal garnicht. (Wenn man denn was Bezahlbares findet... Auch wenn in diesem Haus so einiges Marode ist - 250 Euro kalt für 42 m² gibt es nicht allzuoft. - und wer dafür plötzlich statt 5,95 Euro/m² 8,13 Euro/m² will, der spinnt. Wir haben z.B. nichtmal ein beheiztes Bad oder Küche. - Aber das ist nicht der wichtigste Punkt...)

Dein zweiter Link bezieht sich leider nur auf die Kaution, nicht auf die Vertragsgebühr. (Vllt. lässt er sich aber ja einfach übertragen... ^^ ) Aber dennoch schön zu wissen, dass auch die Kaution Sache des neuen Vermieters ist.

lg
Baerchi

edy Experte! 20.12.2009 10:56

Hallo Baerchi,

Zur Mieterhöhung:
3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
Quelle:http://dejure.org/gesetze/BGB/558.html

bei euch sind es aber mehr als 36%.???.
lg
edy

hoffmann_Abacho 21.12.2009 10:13

Immer mit der Ruhe..
wenn Unrechtmäßig abgeriffen wurde, kann man dies immer zurückfordern.
Also abwarten bis zum Auszug.

Rolf

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