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Soweit nicht vertraglich anders vereinbart muß der Vermieter Nikotinverfärbungen in seiner Mietwohnung als Folgen vertragsgemäßem Gebrauchs hinnehmen. <br />
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Einem Mieter steht es nach dem Grundsatz der freien Lebensgestaltung zu, in der Wohnung zu rauchen, es sei den das Rauchen wurde vertraglich ausgeschlossen. Die damit verbundenen Nikotinverfärbungen auf Tapeten und Decken sind vom Vermieter als Folge der vertragsgemäßen Nutzung hinzunehmen<br />
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LG Landau/Pflaz<br />
2001-08-28<br />
1 S 125/01<br />