Gast
Der Vermieter ist gehalten, spätestens 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode die Abrechnung zu erstellen, dies hat nichts mit Verjährung zu tun. Der Vermieter verwirkt bei verspäteter Abgabe seinen Anspruch auf Nachzahlungsforderungen.
Kommt die Abrechnung innerhalb der 12 Monate, so beginnt an dem Tag, an dem dir die Abrechnung zugeht eine Verjährungsfrist von drei Jahren, innerhalb derer der Vermieter die in der Abrechnung zum Ausdruck gebrachte Forderung eingetrieben haben muss.
Sagst du nun, du seist mit der Abrechnung nicht einverstanden (was du wiederrum innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung getan haben musst, am besten natürlich schriftlich), so ist der Vermieter gehalten, dich innerhalb der für ihn geltenen Verjährungsfrist von der Korrektheit der Abrechnung zu überzeugen oder die Abrechnung zu korrigieren.
Im ersten Fall kann er dich also vor den Kadi ziehen, damit dir dort die Korrektheit unmissverständlich klar gemacht werden möge (oder nicht).
Korrigiert er die Abrechnung (zweiter Fall) so, dass sie für dich nachvollziehbar ist, so begleichst du die Forderung und Ruhe ist. Hierbei ist sodann noch zu beachten, dass die Korrektur noch innerhalb der 12 Monatsfrist nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgen muss, wenn im Ergebnis ein höherer Nachzahlungsbetrag für dich herauskommt. Kommt die korrigierte Abrechnung erst danach, zahlst du maximal den Betrag aus der ersten Abrechnung. Kommt weniger haraus zahlst du grundsätzlich den niedrigeren Betrag, auch wenn die Abrechnung nach Ablauf der 12 Monate kommt.