Gast
Hallo,
den Mangel der ausgefallenen Heizung können Sie leider nicht rückwirkend geltendmachen, Sie hätten dem Vermieter den Mangel anzeigen müssen und die Miete kürzen müssen, rückwirkend wird das nicht gehen.
Nutzerwechsel
Die Kosten bei einem Nutzerwechsel im Abrechnungszeitraum regelt § 9b HeizkostenV.
"1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt. "
Nach § 9b I hat der Gebäudeeigentümer die Zwischenlesung vorzunehmen. Umstritten ist jedoch, ob er diese als Kosten der Verwendung und Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach § 7 II HeizkostenV auf den Mieter umlegen kann. Die wohl herrschende aber nicht ge-festigte Meinung bejaht dies (AG Oberhausen, DWW 1994/24, Sternel Mietrecht III 416, a.A. Bub/Treier III A 93).