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Nutzung von Büroräumen als Arztpraxis
Ist in der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage für eine Teileigentumseinheit die Zweckbestimmung als Büro festgelegt, besteht im Fall der Nutzung dieses Sondereigentums als zahnärztliche Praxis jedenfalls dann kein Widerspruch, wenn sich nach dem Zuschnitt der Arzttätigkeit als Einzel- und Bestellpraxis voraussichtlich keine größeren Beeinträchtigungen der Miteigentümer durch den Patientenverkehr einstellen werden als bei einem Bürobetrieb.
Beschluss des OLG Hamm vom 29.10.2003
15 W 372/02
ZAP EN-Nr. 326/2004