HorstLE hat diese Frage gestellt
Ich habe am 22.04.2008 die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.07.2006 - 30.06.2007 mit einer Nachzahlungsforderung in Höhe von 222,99 Euro erhalten.
Da ich Leistungen nach dem SGB II beziehe, habe ich die Betriebskostenabrechnung 2006/2007 der ARGE am 22.04.2008 zugeführt.
Am 06.06.2008 bekam ich von der ARGE einen Änderungsbescheid mit dem Hinweis, das folgende Änderungen eingetreten sind: "Die Betriebskostenabrechnung des Zeitraumes 01.07.2006 - 30.06.2007 war anteilig, unter Abzug des überhöhten Warmwasserverbrauchs, in Höhe von 201,30 Euro zu übernehmen und wurde direkt an den Vermieter überwiesen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die erhöhte Vorauszahlung der Betriebs- und Heizkosten ab Juni 2008".
Das bedeutet, das die ARGE nicht die volle Betriebskostenabrechnung übernommen hat, da mir die ARGE überhöhten Warmwasserverbrauch zum Vorwurf gemacht hat (was aber nicht der Wahrheit entspricht).
Nach Durchsicht der Betriebskostenabrechnung 2006/2007 konnte festgestellt werden, das die Wasserverbrauchskosten geschätzt wurden, weil angeblich keine verwertbare Ablesung vorgelegen hat.
Aufgrund dieser Tatsache (Schätzung der Wasserverbrauchskosten) habe ich am 02.07.2008 bei meinem Vermieter Widerspruch eingereicht, da hier von einem Schätzwert und nicht vom tatsächlich verbrauchten Warmwasser ausgegangen wurde.
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine solche falsche/fehlerhafte Betriebskostenabrechnung in Widerspruch zu gehen?
Ist es rechtens, das mir die ARGE überhöhten Warmwasserverbrauch zum Vorwurf macht, obwohl keine verwertbare Ablesung (nicht Schätzung) vorgelegen hat?
Sind Differenzen aus der Betriebskostenabrechnung Mietschulden?
Mit freundlichen Grüßen
HorstLE