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Nutzung von Büroräumen im Keller als Wohnräume
Die Nutzung von in der Teilungserklärung als Büroräume ausgewiesenen Räumen im Keller, in dem sich auch die Wasch- und Trockenräume der Gemeinschaft befinden, als Wohnräume ist in der Regel insbesondere in den Abend- und Nachtstunden „konfliktträchtiger“ als die bestimmungsgemäße Nutzung. Sie muss deshalb von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden. Ob es bereits tatsächlich zu Störungen gekommen ist, spielt hierbei keine Rolle.
Beschluss des OLG Köln vom 27.11.2002
16 Wx 226/2002
OLGR Köln 2003, 59