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Kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen
Bei allgemeiner Hellhörigkeit der Eigentumswohnungen eines Anwesens ist der einzelne Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, durch nachträgliche Maßnahmen den bestehenden Schallschutz zu verbessern. Dies gilt auch, wenn Dachböden rechtmäßig zum Wohnen ausgebaut wurden.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.11.2001
3 Wx 256/01
ZMR 2002, 297