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Opfergrenze
Der Vermieter ist nicht zur Instandhaltung verpflichtet, wenn der Reparaturaufwand in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Nutzen für den Mieter steht, also eine "Opfergrenze" überschritten wird. Das gilt aber nur, wenn den Vermieter nicht Verschulden an der Mangelentstehung trifft. (OLG Hamburg, Urteil vom 8.11.2000, aus: WM 2001, S. 522)