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Werbungskosten: Umschulung zum Heilpraktiker
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs sind dann als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf (hier selbstständiger Heilpraktiker) stehen und die Umschulung der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient.
Urteil des BFH vom 13.02.2003
IV R 44/01
NJW 2003, 2263