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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich stecke in dem Problem, dass ich einen Mietvertrag unterschrieben habe in dem steht:

Das Mietverhältnis beginnt mit

dem _____01.09.06____
Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil mit der gesetzlichen Kündigungsfrist - jedoch nicht vor ddem 30.09.2009- gekündigt werden.**); der Mieter und Vermieter verzichten bis zum 30.09.2009 auf eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses...

[** Kommentare über die gesetzliche Kündigungsfrist = 3Monate wenn weniger als 5 Jahre usw...[/i:09795]]
[/quote:09795]

diesen Punkt habe ich überlesen, auch weil es im Text integriert ist und nicht als Lückentext ausgefüllt wurde wie der Beginn des Mietverhältnisses. Ist es nun meine Schuld das ich das überlesen und letztlich unterschrieben habe? So etwas ist noch in keinem meiner 9 vorher abgeschlossenen Mietverträge aufgetaucht und ich habe es schlicht nicht für möglich gehalten...
Bei meinem ersten Versuch die (überteuerte) Wohnung zu kündigen (eine dreimonatige Frist einhaltend) zum 01.06., machte mein Vermieter (Dr. der Juristik) mich drauf aufmerksam! Er schlug mir ein "entgegenkommendes Angebot" vor, zu dem gewünschten Termin unter Verzicht der Kaution auszuziehen (drei Monatsmieten). Da dies für mich finanziell unmöglich ist, habe ich zurückgezogen und resigniert. Jetzt wird das Problem aber wieder akut und ich hoffe hier vielleicht eine hilfreiche Information zu bekommen.

Vielen Dank im Voraus
Robert
Stichwörter: möglich + ordentliche + erst + jahren + kündigung

1 Kommentar zu „ordentliche Kündigung erst nach 3 Jahren möglich!!!”

Der_Mario Experte!

Laut aktueller BGH-Rechtsprechung ist ein solcher befristeter Kündigungsausschluss grundsätzlich zulässig. Ein Kündigungsverzicht ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel nur dann unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
Das was Du unterschrieben hast, ist also gültig.

Frag ihn, ob er einer Kündigung zustimmt, wenn Du einen Nachmieter stellst. Allerdings hast Du darauf nur dann einen Anspruch, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Ansonsten wäre es Kulanz seinerseits, wenn er darauf eingeht.

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