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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Liebe Leser,

hier mein Fall: Auszug 31.10.2003. Im Februar 2004 erhielt ich unter meiner neuen Adresse eine Nebenkostenabrechnung für 2002, die auf den 18.12.2003 datiert war. Mein Vermieter sagt, er habe fälschlicherweise die Abrechnung an meine alte Adresse geschickt.

Frage: Bezieht sich die 12-Monats-Frist auf den Zeitpunkt der Abrechnung (hier 18.12.2003, also rechtzeitig) oder auf den Zugang beim Mieter (hier Februar 2004, also nicht rechtzeitig)?

Wer einen ähnlichen Fall oder ein Aktenzeichen hierzu kennt, den bitte ich um Antwort.

Gruß
Stichwörter: wichtig + betriebskosten + frist + vorlage

1 Kommentar zu „Wichtig: Frist zur Vorlage der Betriebskosten”

Gast Experte!

Die Frist von 12 Monaten bezieht sich 100 % ig auf den Zugang beim Mieter (Ex-Mieter), erst wenn die Nebenkostenabrechnung in dessen "handlungsbereich" (glaub so hieß das wort !) gelangt (briefkasten o. übergabe) gilt die abrechnung als zugestellt und die frist eingehalten !!!


also:
Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang der Abrechnung beim Mieter an !

gruß

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