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Ordentliche Kündigung: falsch benannter Beendigungszeitpunkt
Ist eine ordentliche Kündigung nur zum Quartalsende möglich, endet das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag des jeweiligen Vierteljahres. Eine Kündigung, die den „1. April“ als Beendigungszeitpunkt angibt, ist dahingehend auszulegen, dass damit in Wirklichkeit der „31. März“ gemeint ist.
Urteil des BAG vom 25.09.2002
10 AZR 7/02
MDR 2003, 274