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Persönliche Haftung des Hausverwalters

Ein Hausverwalter, der für die Eigentümergemeinschaft oder einen einzelnen Wohnungseigentümer einen Vertrag mit einem Dritten abschließen will, sollte dies auch deutlich zum Ausdruck bringen. Ansonsten läuft er Gefahr, persönlich aus dem Vertrag haftbar gemacht zu werden.

Beim Abschluss eines Werkvertrages, der über Kleinstreparaturen hinausgeht, vertreten die Gerichte überwiegend die Auffassung, dass auch ohne ausdrückliche Benennung der Hauseigentümer und nicht der Verwalter Vertragspartei wird. Begründet wird dies damit, dass der Hausverwalter üblicherweise keine derart weit reichende Vollmacht besitzt, die ihn zum Handeln im eigenen Namen ermächtigt. Beim Abschluss von Mietverträgen oder Strombezugsverträgen wird ebenfalls in der Regel ein Vertragsschluss mit dem Eigentümer oder Vermieter angenommen.

Erfüllt ein Hausverwalter jedoch bei Abschluss von Verträgen Aufgaben, die ihm typischerweise zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind - hier Anmietung von Ablesegeräten zur Erstellung von Heizkostenabrechnungen -‚ so kann der Verhandlungspartner im Zweifel nicht davon ausgehen, dass der Verwalter als Vertreter des Hauseigentümers handelt. Dies hat zur Folge, dass sich der Vertragspartner ausschließlich an den Hausverwalter halten muss.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.01.2003
24 U 75/02
MDR 2003, 385
Stichwörter: haftung + hausverwalters + persönliche

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