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Schriftformklausel bei langfristiger Immobilienvermietung wirksam
Eine Schriftformklausel, wonach Vertragsänderungen und -ergänzungen nur bei Einhaltung der Schriftform wirksam sind, kann dann unwirksam sein, wenn sie dazu dient, eine nach Vertragsschluss getroffene individualvertragliche Vereinbarung zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam. Bei der langfristigen Immobilienvermietung ist eine vorformulierte Schriftformklausel in der Regel jedoch nicht zu beanstanden.
Urteil des OLG Rostock vom 02.12.2002
3 U 162/01
OLGR Rostock 2003, 78