Feffek 22.12.2008 11:00
Hallo jumi,
Antwort: Nein, musst du nicht!
Die Begründung hast du dir selber schon gegeben, denn
1. ?die Umlagefähigkeit ist nicht im Mietvertrag verankert!
2. ?du wurdest nicht vorab über die Veränderung zur Betriebskosten formgerecht informiert (BGB §§ 556,556a ff ; §560 ff)
Lege auf jeden Fall Widerspruch ein!!!
Ungeachtet dessen hast du das Recht zur Einsicht in die Vertragsgrundlage (Rechnungsbelege // Hausmeisterdienstleistungsvertrag, welchen der Vermieter und das jeweilige Unternehmen abschliesst) vgl. hierzu LG Berlin GE 2006, 849; MM 2003, 297 // LG Bonn WuM 1998, 353. Werden von Vermieterseite Hausmeister von externen Unternehmen beauftragt, sind oft verstecke Kosten vorhanden, welchen laut Gesetzgebung nicht umlagefähig sind bzw. doppelt vorhanden sind (z.B. in Heizkosten, Müllentsorgung/Straßenreinigung u.s.w.).
Hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen.
Schönes Fest
Feffek