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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
ch habe ein kleines Problem mit meinen Nebenkosten.
 
Meine Wohnung hat als 2-er WG angefangen, mittlerweile wohne ich darin mit meinem Lebensgefährten.
Der vermieter schickt seine Nebenkostenabrechnung immer fristgemäß 11 Monate und 2 Wochen nach dem Abrechnungszeitraum. (Habe also immer falsche Hoffnungen, dass es vielleicht verjährt.....)
 
Mein damaliger Mitbewohner ist aber im November 2002 ausgezogen und mein Lebensgefährte hat als Nachmieter seinen Teil übernommen.
 
Wenn jetzt die Nebenkosten abrechnung für den Zeitraum von Februar 2002 bis Februar 2003 bei mir im Januar 2004 eintrudelt, muß ich dann den Anteil meines Mitbewohners von Februar 2002-November 2002 selbst tragen? Muß mein Lebensgefährte den tragen?
 
Ist dieser Teil der Nebenkosten verjährt, weil mein damaliger Mitbewohner vor über einem Jahr ausgezogen ist?
Stichwörter: nebenkosten + problem + wg + 2er

1 Kommentar zu „Problem mit Nebenkosten, in 2-er WG !”

Gast Experte!

Alle Mitglieder haften als Gesamtschuldner
In einer Wohngemeinschaft haftet jeder Bewohner für sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis. Das Amtsgericht Paderborn urteilte, dass ein 21-jähriger Student rund 4000 Mark rückständige Miete und die Kosten der Wohnungsräumung für seinen ehemaligen Mitbewohner zahlen muss. Dieser war über Nacht verschwunden und hatte seine Möbel zurück gelassen.
AG Paderborn, 51 C 28/99 Quelle: Focus Online



Einer für Alle
Der Studienplatz in der fremden Stadt ist gesichert, das Semester beginnt in Kürze, und mit viel Glück findet der Sprößling noch seine Bleibe in einer mehrköpfigen Wohngemeinschaft. Bei soviel Glück unterschreiben die Eltern dem Vermieter gern die schon obligatorische Mietbürgschaft - und können das Nachsehen haben.
Häufig bürgen sie damit auch für eventuell entstehende Mietrückstände der Mitbewohner. Je nach Größe der Wohnung und Anzahl der Bewohner kann das ein teures Mißvergnügen bedeuten. Wie bei einer Kaution kann der Vermieter drei Monatsnettomieten für die gesamte Wohnung ansetzen.
Tip: Vertrag ergänzen: Beschränkt sich die Bürgschaft nicht auf die Verbindlichkeiten des eigenen Kindes, sollten Eltern darauf bestehen, den Vertrag entsprechend zu ergänzen.
LG Kassel, 1 S 613/96 Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln




Hauptmieter darf Kosten "eintreiben"
Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, muß seinen Anteil an den Mietkosten erstatten, wenn die WG aufgelöst wird - auch wenn ein Hauptmieter als Treuhänder auftritt. Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte einen Studenten, rund 3000 Mark an den als Hauptmieter auftretenden Vater eines Mitbewohners zu zahlen.
Der Vater war für die vierköpfige Wohngemeinschaft als Treuhänder gegenüber dem Eigentümer aufgetreten, weil dieser einen solventen Hauptmieter wünschte. Als die Wohngemeinschaft bereits nach einem halben Jahr auseinanderging, verweigerte einer der Studenten, sich an den Kosten zu beteiligen, die dem Hauptmieter entstanden waren. Das Gericht entschied, der Vater habe als Treuhänder im Interesse der Wohngemeinschaft gehandelt und deshalb Anspruch auf Kostenersatz.
AG Frankfurt, 33 C 4447/96-67 Quelle: Focus Online

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