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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Die einen teilen schon ihr halbes Leben mit einem oder mehreren Haustieren, anderen sind Tiere im Zoo lieber. Die Streitschlichtung zwischen tierliebenden Mietern und skeptischen Vermietern ist für Richter keine leichte Aufgabe. <br />
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Die Wohnung als Tiergehege <br />
In vielen Mietverträgen ist eine klare Bestimmung über die Tierhaltung in der Wohnung ausgespart.<br />
Die Gerichte unterscheiden in Streitfällen zwischen kleinen und großen Tieren.<br />
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"Kleine" Tiere machen keinen Lärm und verlassen die Wohnung nicht, wie beispielsweise Hamster, Meerschweinchen, Zierfische und Ziervögel. Auch wenn Sie gerne harmlose Echsen und ungefährliche Schlangen streicheln: Bitte sehr. Haben Sie diesen Geschöpfen Ihr Herz geschenkt, muss Ihr Vermieter das immer akzeptieren. Seine Erlaubnis brauchen Sie nicht.<br />
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Zu "großen" Tieren rechnen die Gerichte hingegen Gift- und Würgeschlangen, obwohl es eigentlich "wilde" Kreaturen sind, sowie Kampfhunde. Als Tierbändiger brauchen Sie wegen der Gefährlichkeit, des Lärms und der möglichen Geruchsbelästigung durch Ihre Lieblinge unbedingt die Genehmigung des Vermieters.<br />
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Bei Hunden oder Katzen sind die Gerichte unterschiedlicher Meinung, ob diese Tiere nun "groß" oder "klein" sind. Momentan neigt die Mehrzahl der Gerichte zu der Ansicht, dass Sie diese klassischen Haustiere ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung halten dürfen. <br />
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Vernünftiger Weise berücksichtigen die Gerichte bei der Streitschlichtung die<br />
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Unterbringung des Tieres (1-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss oder Einfamilienhaus auf dem Lande) <br />
Belästigungen der Nachbarn (Gefährlichkeit, Größe, Geruch) <br />
Abnutzung der Wohnung durch Anzahl der Tiere <br />
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Tipp! Informieren Sie sich, wie an Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht in entsprechenden Fällen entschieden wurde. Sollte sich Ihr Vermieter gegen Ihren vierbeinigen Liebling ausgesprochen haben, hilft Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung mit einem Mietrechts-Experten gerne weiter. <br />
Wohnung nur für Kleintiere <br />
Eine Klausel im Mietvertrag, die Haustiere generell verbietet, ist unwirksam. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind immer "kleine Tiere". <br />
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Oft behalten sich Vermieter im Mietvertrag das Recht vor, der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze zustimmen zu wollen. Dann stehen Ihre Chancen nicht gut, Ihre Wohnung mit einem Vierbeiner teilen zu dürfen, es sei denn, Sie pochen auf einen Härtefall. <br />
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Argumentieren Sie dass die Anschaffung eines solchen Tieres erforderlich ist, um <br />
eine schwerere Depressionen zu therapieren, <br />
die Unterstützung durch einen Blindenhund zu erhalten. <br />
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Wohnung nur für Menschen <br />
Bespricht der Vermieter bei Mietvertragsabschluss mit Ihnen individuell, dass er eine Abneigung gegen alle Arten von Tieren hat, können Sie nichts dagegen tun. Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz gegen vorformulierte Klauseln (Vergleichen Sie bei unwirksame Klauseln) gelten dann nicht. Eine Tierhaltung ist in diesem Fall ausgeschlossen. <br />
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Stichwörter: tierhaltung + mietwohnung

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