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Prozeßrecht - Urteil

29.8.2001 5 AZB 32/00 Wird auch aus den schriftlichen Entscheidungsgründen eines Urteils nicht ersichtlich, auf welchem Versehen des Gerichts die Unrichtigkeit einer zuvor verkündeten und die Berufung zurückweisenden Urteilsformel beruht, verstößt ein Beschluß zur Berichtigung der Urteilsformel in die Stattgabe der Berufung gegen § 319 ZPO. Fehlerhafter Berichtigungsbeschluß; außerordentlicher Rechtsbehelf; Willkürverbot; greifbare Gesetzwidrigkeit ZPO § 319 Abs.1 ArbGG § 70

Aktenzeichen: 5AZB32/00 Paragraphen: ZPO§319 ArbGG§70 Datum: 2001-08-29
Stichwörter: prozeßrecht + urteil

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