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Ein Mieter muss normalerweise nicht damit rechnen, dass zum Putzen auf den Boden gegossenes Wasser in die untere Wohnung durchsickern könnte. Deshalb kann er dafür auch nicht haftbar gemacht werden, entschied das Amtsgerichts Bergisch Gladbach. In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter bei Reinigungsarbeiten Wasser auf den in der Küche verlegten PVC-Boden geschüttet. Dieses war dann durch den darunter liegenden Betonfußboden in die untere Wohnung durchgesickert. (Az.: 61 C 300/00