smile30625 21.08.2009 10:39
Hallo,
da das Mietverhältnis schon vor 1,5 Monaten beginnen sollte, kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Gebrauchsüberlassung nicht nach. Dies stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar, § 543 Abs.2 Nr.1 BGB.
Fraglich ist, wie weit der Passus "...spätestens bei Schlüsselübergabe..." auszulegen ist. Ich empfehle, eine letzte Frist zu setzen und dann fristlos zu kündigen. Ob Sie die Maklercourtage zurückverlangen können, hängt wohl davon ab, ob der Makler die Umstände kannte.
Viele Grüße
smile