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Mieter muss auch vor Auszug Schönheitsreparaturen zahlen



Berlin (DAV). Hat sich ein Mieter im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, muss er diese auch vor dem Auszug durchführen oder einen Kostenvorschuss für die Ausführung der Reparaturen zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. April 2005 (Az.: VIII ZR 192/04) hervor. Allerdings muss die Wohnung auch objektiv renovierungsbedürftig sein, stellt die Deutsche Anwaltauskunft fest.

Im Mietvertrag aus dem Jahre 1958 ist festgelegt, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen werden. Dabei wurden keine Fristen für die Durchführung der Reparaturen festgelegt. Die Vermieterin forderte den Mieter mehrmals auf, die von ihm im Vertrag übernommenen Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Über einen Zeitraum von 47 Jahren wurde der Mieter jedoch nicht selbst in der Wohnung tätig und beauftragte auch keine Handwerker mit den Reparaturen. Die Vermieterin forderte den Mieter nun auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von 13.000 € zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zu zahlen. Der Aufwand für die Renovierung belaufe sich auf diesen Betrag. Das Amtsgericht hat die Klage noch abgewiesen, das Landgericht hat hingegen der Klage stattgegeben.

Der BGH hat nun endgültig festgelegt, dass Schönheitsreparaturen auch dann durchzuführen sind, wenn man noch in der Wohnung wohnen möchte. Anderenfalls sei man zur Übernahme der hierfür entstehenden Kosten verpflichtet. Die Richter haben somit entschieden, dass der Mieter zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 13.000 € verpflichtet ist. Obwohl im Mietvertrag keine Fristen für die Vornahme der Schönheitsreparaturen festgelegt wurden, sei der Mieter zu den im Vertrag übernommenen Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn die Wohnung renovierungsbedürftig ist.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass die starre Festlegung von Fristen aus dem Mietvertrag selbst nicht bindend ist. Die Wohnung muss objektiv renovierungsbedürftig sein. Der Mieter muss im Mietvertrag übernommene Reparaturen durchführen, wenn sie anstehen und nicht erst, wenn die Wohnung in einem heruntergekommenen Zustand ist und Schäden an der Bausubstanz drohen, oder der Mieter auszieht.

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