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Videoüberwachter Hauseingang - Gericht: Kamera muss weg

Hauseigentümer dürfen ihren Eingang nicht mit einer Videokamera überwachen, die auch den Zuweg zum Nachbarhaus erfasst. Das hat das Amtsgericht Spandau entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) mitteilt, hatte ein Mann neben seiner Eingangstür eine Video-Überwachungskamera installiert, die mit seinem Fernseher verbunden war. Er wollte auf diese Weise jederzeit sehen können, wer bei ihm an der Haustür klingelte. Die Kameraüberwachung mißfiel allerdings den Nachbarn, denn die Eingangstüren beider Häuser lagen unmittelbar nebeneinander. Deshalb gerieten auch sie jedes Mal, wenn sie ihr Haus betraten oder verließen, in den Erfassungsbereich der Kamera. Sie verlangten von dem Amateur-Filmer die Beseitigung der Kamera. Als der sich weigerte, kam es zum Prozess. Das Amtsgericht Spandau entschied wie folgt (Az.: 5 C 557/03):

Durch die Installation der Kamera habe der Mann unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Nachbarn eingegriffen. Die Videokamera stelle eine dauernde Androhung einer Videoüberwachung dar. Da die beiden Hauseingänge dicht nebeneinander lägen, könnten die Nachbarn der Beobachtung auch nicht entgehen, so das Gericht. Die Überwachung des Eingangsbereichs zu ihrer privaten Wohnung beeinträchtige die Privatsphäre der Familie unmittelbar. Der Eingriff sei rechtswidrig, weil ihr Nachbar kein schützwürdiges Interesse an der Überwachung habe, so das Gericht. Die Installation einer einfachen Gegensprechanlage hätte ausgereicht, um klingelnde Personen zu identifizieren. Die Kamera, so das Urteil, müsse weg.

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