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Der Mieter muss bauliche Änderungen, die er in den Mieträumen vorgenommen hat, z. B. Änderung der Raumaufteilung oder der sanitären Anlagen, bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich rückgängig machen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen; es sei denn, dass mit dem Vermieter ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. <br />
Nach einem neuen Urteil des BGH ist der Mieter jedoch von seiner Rückbauverpflichtung befreit, wenn die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter abgerissen oder erheblich umgestaltet werden. In diesem Fall kann der Mieter die Räume trotz einer bestehenden Rückbauverpflichtung unverändert zurückgeben, wenn die hierzu erforderlichen Maßnahmen wegen des nachfolgenden Umbaus durch den Mieter wieder zerstört werden würden und somit wirtschaftlich sinnlos wären. <br />
Der Mieter schuldet in diesen Fällen auch keinen Ausgleich in Geld, da die Rückbauverpflichtung - anders als vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen oder Reparaturverpflichtungen - keine geldwerte Gegenleistung für die Überlassung der Räume darstellt (BGH, Urteil v. 05.06.2002, XII ZR 220/99, NZM 2002, S. 655). <br />