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Räum- und Streupflicht: Grundstückseigentümer müssen auf Wetterbericht achten
Grundstückseigentümer sind für die gefahrlose Benutzung von Gehwegen im Bereich ihres Grundstücks verantwortlich. Im Winter sind sie zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte verpflichtet. Im Herbst muss gegen die Rutschgefahr durch herabfallendes Laub vorgebeugt werden. Der Umfang und Zeitraum der Verkehrssicherungspflicht des Anliegers richtet sich nach der jeweiligen Gemeindesatzung.
Die Pflicht zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen besteht nicht erst dann, wenn die Gefahrenquelle (z. B. Schneefall oder Eisregen) aufgetreten ist. Grundstückseigentümer müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt bereits aktiv werden, wenn der Wetterbericht eine gefährliche Wetterlage (z. B. Nachtfrost nach Tauwetter) ankündigt.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 26.11.2003
21 U 38/03
NJW-Spezial Heft 1/2004, Seite 5