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Entscheidung über Heizungsreparatur kann nicht auf "Arbeitskreis" übertragen werden

Die Übertragung der Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft (WGem) über die Frage der Erneuerung oder Reparatur der zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage auf einen aus Wohnungseigentümern bestehenden "Arbeitskreis" betrifft die Organisationsstrukturen der WGem und kann daher nicht mit Stimmenmehrheit wirksam beschlossen werden. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

In einer WGem kam es zu Problemen mit der Heizungsanlage. Die Eigentümerversammlung fasste daraufhin den Beschluss, dass ein IHK-Gutachten über den Zustand der Heizung eingeholt werden sollte. Von den Empfehlungen des Gutachters sollte die Reparatur abhängig gemacht werden. Dazu wurde die Entscheidungskompetenz über die Frage der Erneuerung oder Reparatur auf einen Arbeitskreis, der aus zwei Wohnungseigentümern bestand, übertragen.

Das OLG Düsseldorf hielt diesen Beschluss für unwirksam. Begründet wurde dies damit, dass die gesetzlichen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) davon ausgehen, dass die Eigentümergemeinschaft die notwendigen Entscheidungen über das "Ob" und das "Wie" von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen grundsätzlich selbst treffen muss. Ausnahmsweise kann eine solche Entscheidung auf ein anderes nach dem Wohnungseigentumsgesetz vorgesehenes "Organ" übertragen werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es sich um eine relativ große Eigentümergemeinschaft handelt, die dadurch sehr "schwerfällig" ist. Ein "Arbeitskreis" ist jedoch kein nach dem WEG vorgesehenes Organ. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf ihn kann daher nicht beschlossen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.8.2002).
Stichwörter: arb + entscheidung + heizungsreparatur + über

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