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Rauchen
Der Mieter darf in seiner Wohnung nach Belieben rauchen (LG Köln, WM 98, 596). Starker Nikotingenuss führt zwangsläufig dazu, dass Teppichböden, Wände und Vorhänge den Rauchgeruch annehmen. Damit muss sich der Vermieter abfinden (AG Ellwangen, WM 91, 104).
Umstritten ist allerdings, ob der Vermieter Schadensersatz für Ablagerungen verlangen kann, die durch übermäßiges Rauchen verursacht werden. Einige Gerichte meinen, der Mieter müsse eine Entschädigung zahlen (LG Paderborn, NJW-RR 2000, 1110; AG Magdeburg, WM 2000, 303; AG Tuttlingen, MDR 99, 992); andere lehnen das ab (LG Saarbrücken, WM 98, 689; LG Köln, WM 91, 57
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Fragt der Vermieter den Mieter vor Abschluss des Mietvertrags, ob er Raucher sei, muss dieser wahrheitsgemäße Angaben machen. Gibt der Mieter auf Nachfrage an, er sei Nichtraucher, kann der Vermieter den Mietvertrag jedoch nicht anfechten, wenn der Mieter oder seine Gäste später gelegentlich rauchen (LG Stuttgart, NJW 93, 73).
Quelle: DMB