Der_Mario
Diese Klausel über Schönheitsreparaturen ist unwirksam.
Zwar wurden die Fristen so vom BGH bestätigt, aber da es sich um starre Fristen handelt, die den tatsächlichen Zustand der Wohnung nicht berücksichtigen, ist die Klausel unwirksam.
Auch die Quotenregelung wurde vom BGH für unwirksam erklärt.
Insofern ist die gesamte Klausel über Schönheitsreparaturen unwirksam.
Danach wärst Du lediglich verpflichtet, die Wohnung besenrein zu verlassen.
Wie ist das mit der Zusatzklausel? Ist die im Formulartext enthalten oder wurde sie nachträglich ergänzt?
Mone
hallo mario,
erstmal vielen dank für deine schnelle antwort und hilfe.
die zusatzklausel wurde handschriftlich auf den vertrag gemacht. diese stand schon darauf an dem tag, wo ich den vertrag unterschrieben habe.
was bedeutet das nun?
Der_Mario
die zusatzklausel wurde handschriftlich auf den vertrag gemacht. diese stand schon darauf an dem tag, wo ich den vertrag unterschrieben habe.
was bedeutet das nun?[/quote:03239]
Wenn es handschriftlich ergänzt ist, deutet das erstmal sehr auf eine Individualvereinbarung hin. Wie das definiert ist, da schau mal in diesen Thread rein: http://www.mietrecht-forum.com/lhtopic,38196,0,0,asc,.html[/url:03239]
Ob das bei Dir zutrifft oder nicht, kannst Du selbst am besten beurteilen. Ist diese Vereinbarung gültig, wirst Du renovieren müssen.
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
bei der Zusatzklausel handelt es sich um eine Übergabeklausel verbunden mit einer salvatorischen Klausel.
Die Übergabeklausel ist wirksam. Bezugsfertig heißt "zur Weitervermietung geeignet". Das Mietobjekt ist in gedeckten Farben (bsp. weiß, hellgrau, pastellgelb etc.. ) zurückzugeben, da dies dem Geschmack des "Durchschnittsmieters" entspricht.
Bei der salvatorischen Klausel handelt es sich wohl eher um eine allgemeine Geschäftsbedingung, auch wenn sie handschriftlich eingefügt wurde, Auf die Form kommt es insoweit nicht an. § 305 I 2 BGB.
Die salvatorische Klausel hat hinsichtlich der zutreffend als unwirksam bewerteten Schönheitsrepartur- und Abgeltungsklausel keine Bedeutung. Diese Klauseln sind nach § 307 BGB unwirksam. An Ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzerecht, § 306 II BGB. Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen sind das §§ 535 I 2, 538 BGB, wonach der Vermieter die Schönheitsreparatren auszuführen hat.
Viele Grüße
Mone
<!-- s --><!-- s --> vielen herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten.
Schöner Gruß