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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich blicke hier gar nichts mehr und hoffe, es kann mir jemand helfen.

Zu den Fakten:
Einzug: 01.07.02 (ab hier auch die erste Mietzahlung)
Vertragsunterschrift: 14.06.02
Kündigung: 01.06.07

Meine Fragen:
Muss ich renovieren, ja oder nein?
Was bedeuten die Zusatzklausen für mich?

Schönheitsreparaturen[/b:71801]

1. Der Mieter verpflichtet sich, währen der Mietzeit die SR (=Schönheitsreparaturen) innerhalb der Mieträume auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen. Das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die SR in Küchen, Bädern und Duschräumen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre fachgerecht auszuführen. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses.

3. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans gemäß Ziff. 2 und gibt der Mieter die Wohnung nicht fachgerecht renov. zurück, so ist der Mieter verpflichtet, aufgrund des eingeholten Kostenvoranschlags eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachbetriebs zur Abgeltung der Renovierungspflicht folgende Zahlungen zu leisten: Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten des Kostenvoranschlags, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, liegen sie länger als 3 jahre zurück 60 %, liegen sie länger als 4 Jahre zurück 80 %. Der Mieter berechtigt, zur Vermeidung der anteiligen Zahlungsverpflichtung die fachgerechte Renovierung selbst vorzunehmen.

Zusatzklauseln:
Beim Auszug verpflichtet sich der Mieter, die Mieträume in einem bezugsfertigen Zustand zu übergeben.
Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird im Zweifel die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dieser sinngemäß am nächsten kommt.

sorry, aber ich versteh echt nur Bahnhof

Muss ich nun renovieren oder nicht?
Was ist ein bezugsfertiger Zustand? Kann ich alle Räume rein weiß streichen oder muss ich auch wieder Farbe ins Spiel bringen (Wohnzimmer gelb, Schlafzimmer blau etc.)?

Vorab, vielen herzlichen Dank [/b:71801]
Stichwörter: renovierung + bedeutung + klausen

5 Kommentare zu „Renovierung ja oder nein? Bedeutung der Klausen?”

Der_Mario Experte!

Diese Klausel über Schönheitsreparaturen ist unwirksam.
Zwar wurden die Fristen so vom BGH bestätigt, aber da es sich um starre Fristen handelt, die den tatsächlichen Zustand der Wohnung nicht berücksichtigen, ist die Klausel unwirksam.
Auch die Quotenregelung wurde vom BGH für unwirksam erklärt.
Insofern ist die gesamte Klausel über Schönheitsreparaturen unwirksam.
Danach wärst Du lediglich verpflichtet, die Wohnung besenrein zu verlassen.

Wie ist das mit der Zusatzklausel? Ist die im Formulartext enthalten oder wurde sie nachträglich ergänzt?

Mone

hallo mario,

erstmal vielen dank für deine schnelle antwort und hilfe.

die zusatzklausel wurde handschriftlich auf den vertrag gemacht. diese stand schon darauf an dem tag, wo ich den vertrag unterschrieben habe.

was bedeutet das nun?

Der_Mario Experte!

die zusatzklausel wurde handschriftlich auf den vertrag gemacht. diese stand schon darauf an dem tag, wo ich den vertrag unterschrieben habe.

was bedeutet das nun?[/quote:03239]
Wenn es handschriftlich ergänzt ist, deutet das erstmal sehr auf eine Individualvereinbarung hin. Wie das definiert ist, da schau mal in diesen Thread rein: http://www.mietrecht-forum.com/lhtopic,38196,0,0,asc,.html[/url:03239]
Ob das bei Dir zutrifft oder nicht, kannst Du selbst am besten beurteilen. Ist diese Vereinbarung gültig, wirst Du renovieren müssen.

RA Meyer zu Schlochtern Experte!

Hallo,

bei der Zusatzklausel handelt es sich um eine Übergabeklausel verbunden mit einer salvatorischen Klausel.

Die Übergabeklausel ist wirksam. Bezugsfertig heißt "zur Weitervermietung geeignet". Das Mietobjekt ist in gedeckten Farben (bsp. weiß, hellgrau, pastellgelb etc.. ) zurückzugeben, da dies dem Geschmack des "Durchschnittsmieters" entspricht.

Bei der salvatorischen Klausel handelt es sich wohl eher um eine allgemeine Geschäftsbedingung, auch wenn sie handschriftlich eingefügt wurde, Auf die Form kommt es insoweit nicht an. § 305 I 2 BGB.

Die salvatorische Klausel hat hinsichtlich der zutreffend als unwirksam bewerteten Schönheitsrepartur- und Abgeltungsklausel keine Bedeutung. Diese Klauseln sind nach § 307 BGB unwirksam. An Ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzerecht, § 306 II BGB. Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen sind das §§ 535 I 2, 538 BGB, wonach der Vermieter die Schönheitsreparatren auszuführen hat.

Viele Grüße

Mone

<!-- s :D --><!-- s :D --> vielen herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten.

Schöner Gruß

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