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Renovierung: Schadenersatz wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht
Kommt der Mieter seiner nach dem Mietvertrag übernommenen Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter von ihm nur Schadenersatz verlangen, wenn er ihn in Verzug setzt und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
Mit dieser Begründung wies das Kammergericht (KG) die Klage eines Vermieters auf Schadenersatz zurück. Zwar sei der Mieter nach dem Mietvertrag zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. Auch habe der Vermieter einen Schadenersatzanspruch, wenn der Mieter gegen diese Vereinbarung verstoße. Diesen könne er jedoch erst verlangen, wenn er den Mieter in Verzug gesetzt habe. Dafür müsse er ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflichten gesetzt haben. Dies habe der Vermieter im vorliegenden Falle nicht getan. Dieses Versäumnis koste ihn nun seinen Schadenersatzanspruch (KG, 8 U 322/01).