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Kündigung: Gesundheitsgefährdung durch funktionslose Brandschutzeinrichtungen

Sind in den vermieteten Gewerberäumen die Brandschutzeinrichtungen dauerhaft ohne Funktion, kann dieser Zustand eine fristlose Kündigung durch den Mieter wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit rechtfertigen.

Dies entschied das Kammergericht (KG) und bestätigte damit die Kündigung seitens des Mieters. Es wies darauf hin, dass das Gesetz dem Mieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses einräume, wenn die Benutzung der Räume mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies sei vorliegend der Fall. Die angemieteten Räume seien als Möbellager genutzt worden. Es hätten sich daher auch regelmäßig Menschen in den Räumen aufgehalten. Damit habe eine drohende Schädigung dieser Personen nahe gelegen, da die Mieträume mit erheblichen Brandschutz- und sicherheitstechnischen Mängeln behaftet waren. Unter anderem hätte die gesamte Brandmelde- und Entrauchungsanlage nicht funktioniert. Die Entrauchungsöffnungen im Dach seien dauerhaft verschlossen gewesen. Zudem hätten die beiden Brandmelder keine Funktion gehabt und die Sprinkler- und Wassernebelanlagen seien nicht angeschlossen gewesen. Da der Rauch nicht hätte entweichen können, sei das Erstickungs- und Vergiftungsrisiko erheblich erhöht gewesen. Bereits ein kleiner Brand hätte daher innerhalb kürzester Zeit erhebliche Gesundheitsschäden der anwesenden Personen verursachen können. Dies reiche für die vom Gesetz geforderte Gesundheitsgefährdung aus (KG, 12 U 15/02).

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