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schmie hat diese Frage gestellt
Hallo!
Sicher wurden ähnliche Fragen schon zu Hauff gestellt. Dennoch muss ich meine hier stellen, da ich bislang so viele unterschiedliche Meinungen gehört habe, dass ich in der Zwischenzeit komplett verunsichert bin.
Es geht um den §8 (Schönheitsreperaturen/Bagatell-Schäden) meines Mietvertrages. Der Vermieter hat zu dem Vordruck (es handelt sich um den Zweckform Einheitsmietvertrag 2873 - Stand 11/09) handschriftlich folgenden Passus ergänzt:
"Zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe müssen Decken und Wände in weiß gestrichen sein."

Was bedeutet das für mich. Welche Renovierungsarbeiten muss ich durchführen? Macht der Passus den Paragraphen komplett nichtig oder muss ich die Wohnung - ich werde sie zum Zeitpunkt meines Auszugs 2 Jahre und 2 Monate bewohnt haben - vollständig neu streichen? Falls nicht: Welche Arbeiten muss ich erledigen? Welche nicht? Stichwort: Dübellöcher etc.

Vielen Dank im Voraus!
schmie

1 Kommentar zu „Renovierung/Schönheitsreperaturen”

Forseti Experte! 29.02.2012 12:10

"Zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe müssen Decken und Wände in weiß gestrichen sein."

Eine solche Farbwahlvorgabe ist nach höchstricherlichem Urteil nicht zulässig. Wenn Sie die Dübellöcher verschließen dürfte Ihr Vermieter keinen Terz machen. Vorausgesetzt natürlich die Wände sind nicht so gestaltet, dass der Vermieter Schadensersatz fordern könnte.

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