Berthelstal 11.09.2009 15:11
Nach meinen Recherchen gelten bei der Untervermietung die gleichen Kündigungsfristen wie für "normale" Wohnungsmietverträge.
In Ihrem erwähnten BGB-Paragrafen ist allerdings nur die Rede vom Kündigungsrecht des V e r m i e t e r s.
Bei einer Bindung an 3 Monate Kündigungfrist habe ich so meine Bedenken. Sollten bei Ihren Mieter Lebensumstände eintreten, welche eine kürzere Kündigungsfrist nötig machen, so ist schon Mal Zoff vorprogrammiert.
Vereinbaren Sie doch einfach einen für beide Seiten annehmbaren Termin. Der andere Vertragspartner fühlt sich nicht gleich über den Tisch gezogen.
smile30625 11.09.2009 18:07
Hallo,
die 2-Wochen-Kündigungsfrist gilt nur für möblierte Zimmer, §§ 573c, 549 BGB.
Für ein unmöbliertes Zimmer gilt die übliche 3-Monats-Frist für beide Parteien.
Viele Grüße
smile
CarolaI 11.09.2009 21:54
Vielen Dank für die Antworten!