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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

jetzt wird es etwas kompliziert:

zum 31.12.2002 sind wir aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Unter Zeugen kamen wir überein, auf jegliche weitere Forderungen zu verzichten. Die Bankbürgschaft konnte die Vermieterin zu dem damaligen Zeitpunkt angeblich nicht finden. Diese habe ich mehrfach schriftlich angefordert (ohne Rückmeldung). Am 14.01.2004 (!) forderte sie nun bei meiner Bank die Bürgschaft ein (u.a. Nebenkostenabrechnung 2001 und 2002). Meine Bank hat ihr diese nicht ausgezahlt, da ich dagegen Einspruch eingelegt hatte und auch beweisen konnte, dass keine Forderungen mehr offen sein können bzw. die Nebenkostenabrechnungen definitiv zu spät eingereicht wurden. Das ganze Procedere zog sich über fast 9 Monate hin.
Nunmehr habe ich sie Anfang des Jahres erneut angeschrieben, dass sie eigentlich verpflichtet ist, die Bürgschaft zurückzugeben. Sie fordert in ihrem Antwortschreiben allerdings wieder die Nebenkosten und will die Bürgschaft erst dann rausgeben, wenn ihre Forderungen bezahlt sind. Mir sind seitdem im übrigen auch Kosten von knapp 100 € für die Bürgschaft entstanden. Dafür sei sie nicht zuständig. Was soll ich denn jetzt machen? Mahnverfahren, Rechtsanwalt (aber da würden ja wieder Kosten auf mich zukommen).
Vielleicht kann mir jemand von Euch helfen?

Danke schön!!
Stichwörter: bankbürgschaft + rückgabe

5 Kommentare zu „Rückgabe Bankbürgschaft”

tenant61 Experte!

. ich seh da nur noch das gerichtliche mahnverfahren oder den klageweg. kosten entstehen dir dadurch nur, wenn du unterliegst. solltest du dir deiner sache sicher sein und der anwalt deine auffassung bestätigen, hast du nichts zu befürchten, außer dass du mit einigen kosten zunächst mal in vorlage treten musst. falls dein anspruch voll durchgeht, kannst du dir aber alle beträge zurückholen.

iki

Danke schön!

Ich bin mir schon recht sicher, denn ich denke, die Bank hätte die Bürgschaft ausgezahlt, wenn die Forderungen berechtigt wären.
Muss ich nun beim Mahnverfahren ein "Urkundenmahnverfahren" einleiten, da es ja nur um das "Papier der Bürgschaft" geht, oder wie läuft das ??

tenant61 Experte!

. die frage kann ich dir leider nicht beantworten, denn ich bin kein anwalt. sorry.

iki

macht nichts <!-- s :) --><!-- s :) --> <!-- s :) --><!-- s :) --> - Danke für Deine Hilfe

greska

Dieses Thema kannst Du wahrscheinlich aussitzten:

Ansprüche dieser Art verjähren nach 3 Jahren. Stichtag ist das Jahresende von dem Jahr, in dem die Forderung entstanden ist. Wenn Du Ende 2002 ausgezogen bist, bezieht sich die Forderung der Vermieter auf 2003.
D.h. die Forderung der Vermieter verjährt zum 31.12.2006.

Ich würde die paar Euro Bankgebühren abschreiben, stillhalten und ab Januar 2007 mit der absoluten Gewissheit zu gewinnen einen Mahnbescheid absetzten, denn vor Gericht und auf hoher See ist man immer in Gottes Hand, da sind solche Formalien eine perfekte Versicherung...

Viele Grüße
Thomas

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