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Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Mietsache
Ist der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug und zieht erst am dritten Tag des Monats aus, kann der Vermieter Nutzungsentschädigung für den vollen Monat verlangen. (KG Berlin, Az. 8 U 5568/99, aus: GE 14/01, S. 989)
Dem Vermieter steht ein Schadenersatzanspruch zu, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht an den Vermieter zurückgibt. Der Anspruch bedarf keiner vorherigen rechtsgestaltenden Willenserklärung, sondern entsteht allein mit der fälligen Nichtrückgabe. Die Höhe des Schadenersatzes als Nutzungsentschädigung liegt mindestens in Höhe der ehemaligen vereinbarten Miete. Liegt der ortsübliche Mietpreis höher als der alte Mietzins, darf die höhere Miete als Nutzungsentschädigung verlangt werden. (BGH vom 14.07.1999, Az. XII ZR 215/97, aus: WM 12/99, S. 689)
Hat der Mieter trotz pünktlichem Auszug aus der Wohnung versäumt, dem Vermieter die Schlüssel zu überlassen und sie stattdessen erst 7 Tage später dem Hauswart übergeben, so steht dem Vermieter nur für diesen Zeitraum Nutzungsentschädigung zu und nicht für den ganzen angefangenen Monat. (KG Berlin, Az. 20 U 246/01, aus: GE 2003, S. 253)
Wurde wegen Mietrückständen gekündigt und Räumungsklage eingereicht, kann der Vermieter zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Mietsache einklagen, wenn zu befürchten ist, dass der Mieter bis zur Räumung auch weiterhin keine Miete zahlen kann oder will. (BGH, Az. VIII ZB 66/02, aus: MM 9/03, S. 10) Begründung: Eine Forderung auf Nutzungsentschädigung kann nach §§ 257, 258 ZPO geltend gemacht werden, wenn zu befürchten ist, der Beklagte (hier: der gekündigte Mieter) werde sich der Leistung entziehen. Diesem "Schutzbedürfnis des Gläubigers" entspricht § 259 ZPO dahingehend, dass nachfolgende Prozesse wegen Nutzungsentschädigung vermeiden werden sollen.