Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Nutzungsentschädigung bei mangelhafter Rückgabe der Mietsache

Hat der ausgezogene Mieter neben zurückgelassenen Gegenständen und Einrichtungen auch nicht die vereinbarten Schönheitsreparaturen durchgeführt, kann der Vermieter nur dann Nutzungsentschädigung als Mietausfallschaden geltend machen, wenn er konkret nachweisen kann, dass eine Weitervermietung allein an dieser Vertragsverletzung scheiterte bzw. erfolglos blieb. (LG Berlin, Az. 62 S 500/00, aus: Tsp 3.11.01, S. I 17)

Wird die Mietsache mangelhaft zurückgegeben und müssen vor einer Neuvermietung die Mängel erst beseitigt werden, begründet dieser Umstand nur dann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass ohne Mängel sofort nach Rückgabe eine Neuvermietung bzw. Anschlussvermietung möglich gewesen wäre. (LG Berlin, Az. 63 S 336/99, aus: GE 10/00, S. 677)

Hat der ausgezogene Mieter Einbauten und Gegenstände in der Wohnung zurückgelassen, weswegen eine Neuvermietung unmöglich ist, so hat der Vermieter Anspruch auf Nutzungsentschädigung. (LG Frankfurt/Oder, Az. 6 (a) S 118/01, aus: MM 9/02, S. 47)

Nutzungsentschädigung kann allgemein in Höhe der vereinbarten Miete verlangt werden. War bei Neuvermietung die ortsübliche höhere Vergleichsmiete geplant, kann diese als Nutzungsentschädigung verlangt werden. (LG Berlin, Az. 67 S 413/01, aus: MM 12/02, S. 45)

Sind trotz Rückgabe der Mietsache einzelne Räume (z. B. Keller oder Küche) noch voller Gerümpel, so kann der Vermieter Nutzungsentschädigung verlangen, wenn die Kosten der Entrümpelung das Dreifache der Miete betragen. (LG Berlin, Az. 62 S 500/00, aus: GE 2001, S. 926)

Wurde die Mietsache vom Mieter nach Vertragsende nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, die Wohnung anschließend vom Vermieter gewaltsam geöffnet und in Besitz genommen, so steht dem Vermieter keine Nutzungsentschädigung zu, weil die Mietsache ihm nicht mehr vorenthalten ist. Werden allerdings Einbauten und Gegenstände in einem Maße vorgefunden, die eine Weitervermietung unmöglich machen, steht wieder Schadenersatz zu. (LG Frankfurt/Oder, Az. 6 (a) S 118/01, aus: MM 9/02, S. 47)

0 Kommentare zu „Nutzungsentschädigung bei mangelhafter Rückgabe der Mietsach”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.