Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Knochen81 hat diese Frage gestellt
Volgender möglicher Fall

Mieter zieht nach 23 Monaten aus einer Wohnung aus und hat Fristgemäß gekündigt. Ihm wird ein Brief von der Hausverwaltung geschickt wo die Kündigung Fristgemäß eingegangen ist und darauf hingewiesen das er laut Mietvertrag §8 Die Malarbeiten nicht vom Mieter selbst ausgeführt werden dürfen sondern eine Fachfirma beauftragt werden muss. Adresse und Telefonnummer eines Malers sind im Brief notiert.
Im Mietvertrag des Mieters unter §8 steht aber Schadensersatz, Aufrechterhaltung gegen die Miete und Zrückbehaltung der Miete.

Ist es nun Zulässig das der Vermieter vom Mieter verlangt einen Maler zu bezahlen die Wohnung zu streichen, noch dazu da er nicht einmal 2 Jahre darin gewohnt hatte??

Im Mietvertrag des Mieters steht unter §9 2a )Da die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreperaturen nicht in der Miete einkalkuliert sind ist der Mieter, nicht der Vermieter , verpflichtet , die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallende Schönheitsreperaturen falls dies nach dem abnutzungsgrad der Mieträume erforderlich sind,fachgerecht auszuführen.
die Fristen dazu:
alle 3 Jahre Wohn-und Schlafräume
alle 5 Jahre übrige Räume

Des weiteren steht im Mietvertrag nach § 15 Beendigung des Mietverhältnisses

1. Eine nach Ablauf der in §9 Ziffer. 2 genannten Fristen entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreperaturen hat der Mieter bis zu Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

4. Endet das das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur durchführung der Schönheitsreperaturen gemäß §9 Ziffer. 2, so ist der Mieter verpflichtet , die Anteiligen kosten für die Schönheitsreperaturen auf grund eines unverbindlichen Kostenvoransclages eines vom Vermieter auszuwählenden Maler -Fachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:

a) liegen die Schönheitsreperaturen der Wände und Decken für die Naßräume (Küchen, Bäder, Duschen) während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück so zahlt der mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66%

b) Liegen die letzten Schnheitsreperaturen für Wohn- und Schlafräume und Toiletten während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten auf grund dieses ksotenvoranschlages an den Vermieter , liegen sie länger als 2 Jahre zurück....

d) Die Fristen des §9 Ziffer. 2 beginnen , unabhängig davon, ob die W§ohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden ab beginn des Mietverhältnisses zu laufen.

e) Der Miter ist berechtigt die Zahlung der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten anzuwenden.

Wie muss der Mietert sich in diesem Fall Verhalten?
Kann der Mieter jetzt trotzdem selber streichen denn es könnte ja auch ein Kuhhandel zwischen Maler und Vermieter dahinter stecken.

1 Kommentar zu „Schönheitsreperaturen nach nur 23 Monaten Miete”

Berthelstal Experte! 27.08.2009 16:58

Leider kann ich Ihnen nur einen Teil beantworten.
Sicher ist, dass Sie keinen vom Vermieter gewünschten Fachbetrieb akzeptieren müssen. Vorschlagen kann er allemal, ob Sie diesem folgen, ist Ihre alleinige Entscjeidung.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.