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Schaden durch absinkendes Fundament eines Reihenhauses
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks und ein darauf befindliches Gebäude die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Stütze gesorgt wird (§ ). Das Verbot, dem Nachbargrundstück die Stütze zu entziehen, richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirkt, wie z. B. gegen den Architekten, den Bauunternehmer, den bauleitenden Ingenieur oder auch den Statiker, dessen Berechnungen die Grundlage für den Bodenaushub und die dabei zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen bilden.
Einer Vertiefung steht es gleich, wenn bei der Errichtung eines nicht unterkellerten Reihenhauses durch ein späteres Absinken der Streifenfundamente das unmittelbar angrenzende Haus beschädigt wird. Der für die mangelhafte Planung verantwortliche Architekt haftet dem geschädigten Hausbesitzer für den entstandenen Schaden.
Urteil des BGH vom 22.10.2004
V ZR 310/03
BGHR 2005, 293