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Schadensersatz wegen Nichtbestehen der Gesellenprüfung
Ein Schadenersatz begründender Zusammenhang zwischen einer Verletzung der Ausbildungspflicht und dem Misserfolg bei einer Prüfung liegt nur dann vor, wenn genau jene praktischen Fertigkeiten, welche nach dem Ausbildungsplan hätten vermittelt werden müssen, dem Auszubildenden nicht beigebracht wurden, und er eine konkrete Prüfungsaufgabe deswegen nicht bewältigen konnte.



Zwischen den Parteien bestand ein Ausbildungsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin zur Hörgeräteakustikerin ausgebildet werden sollte.



Am 27.06.2003 unterzog sich die Klägerin der Gesellenprüfung vor dem Prüfungsausschuss für das Hörgeräteakustikerhandwerk; insgesamt blieb die Klägerin in dieser Gesellenprüfung erfolglos.



Die Klägerin setzte ihre Ausbildung bei der Beklagten fort und bestand anschließend die Gesellenprüfung.

Ab dem 01.07.2003 war die Klägerin bei der Beklagten sodann als Hörgeräteakustikergeselle gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 1.540,00 EUR brutto beschäftigt.



Die Klägerin macht im geltend, dass sie wegen unzureichender Ausbildung durch die Beklagte die erste Gesellenprüfung nicht bestanden habe und daher einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz gegen diese habe. Der Schaden ergebe sich daraus, dass sie Bestehen der ersten Prüfung bereits während der Zeit von Juli 2003 bis einschließlich Januar 2004 eine höhere Arbeitsvergütung erzielt hätte.



Die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil blieb auch vor dem LAG erfolglos.



Nach § 6 BBiG hat der Ausbildende dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Falls der Ausbilder einer dieser Pflichten verletzt, kann ein Auszubildender Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.


Der Klägerin ist es aber nicht gelungen, die haftungsbegründende Kausalität zwischen der unterstellten schlechten Ausbildung und dem Nichtbestehen der Gesellenprüfung schlüssig darzulegen. Hierfür reicht es u.a. nicht aus, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass sie nach Fortführung der Ausbildung bei der Beklagten die anschließende Gesellenprüfung bestanden hat.

Ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Verletzung der Ausbildungspflicht und dem Misserfolg bei einer Prüfung könnte im vorliegenden Fall allenfalls damit begründet werden, dass genau jene praktischen Fertigkeiten, welche nach dem Ausbildungsplan hätten vermittelt werden müssen, dem Auszubildenden nicht beigebracht wurden, und er eine konkrete Prüfungsaufgabe gerade wegen des Fehlens dieser bestimmten Fertigkeiten nicht bewältigen konnte.

Die Klägerin hat zwar erstinstanzlich ausgeführt, inwiefern der Beklagte konkret gegen die Verordnung über die Berufsausbildung für Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerinnen i.V.m. dem schriftlichen Ausbildungsrahmenplan verstoßen hat. Sie hat aber nicht dargelegt, welche Fertigkeiten ihr bei den konkret gestellten Prüfungsaufgaben gefehlt haben, um den praktischen Prüfungsteil zu bestehen.



LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.07.2005 - 9 Sa 842/04

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