Gast hat diese Frage gestellt
Verdienst- und Entlohnung - Zuschüsse Sonstiges
26.9.2001 10 AZR 714/00
Der Ausschluß einer mit drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätigen Arbeitnehmerin vom Bezug eines jährlich im voraus gezahlten pauschalen Essensgeldzuschusses verstößt gegen § 2 Abs.1 BeschFG, wenn die Anspruchsvoraussetzungen so gestaltet sind, daß alle Beschäftigten einen Zuschuß erhalten, von denen zu erwarten ist, daß sie typischerweise ein Mittagessen während ihrer Arbeitszeit einnehmen, und dies auf die Teilzeitbeschäftigte ebenfalls zutrifft.
Essensgeldzuschuß für Teilzeitbeschäftigte, Gleichbehandlung im Entgelt, Teilzeitbeschäftigte
BeschFG § 2 Abs. § 134 Kantinenrichtlinien gem. § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 1. Januar 1990 Nr. 16 und 17
Aktenzeichen: 10AZR714/00 Paragraphen: beschFG§134 Datum: 2001-09-26