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Schallschutzmaßnahmen – Anspruch auf Entschädigung gegen Enteignungsbehörde

BGH

Az: III ZR 379/02

Urteil vom: 10.07.2003


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2003 für Recht erkannt:
Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Beteiligten zu 1 sind Eigentümer des gewerblich genutzten Gebäudekomplexes H straße 1, 3 und 5 in H., den sie am 22. Dezember 1998 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwarben. Das Anwesen grenzt im Nordosten unmittelbar an die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 27/B 243. Grundlage für den Ausbau dieser Ortsdurchfahrt als Schnellstraße war eine Planfeststellung aus dem Jahre 1969; die Freigabe für den Verkehr war 1972 erfolgt. Ein die Planfeststellung ergänzender Beschluß vom 23. Januar 1998 setzt fest, daß unter anderem für den betreffenden Gebäudekomplex dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Lärmschutz besteht.

Die Beteiligten zu 1 haben im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigte Vornahme entsprechender passiver Schallschutzmaßnahmen bei der Enteignungsbehörde (Beteiligten zu 3) die Feststellung einer Entschädigungsverpflichtung der Beteiligten zu 2 (Bundesstraßenverwaltung) begehrt. Die Beteiligte zu 3 hat dies durch Beschluß vom 14. Juni 2000 mit der Begründung abgelehnt, das von den Beteiligten zu 1 erst Ende 1998 erworbene Eigentum habe durch die schon geraume Zeit vorher mit der Verkehrsfreigabe für die Ortsdurchfahrt eingetretene Überschreitung der Immissionsgrenzwerte keinen Wertverlust erlitten; auch aus von den früheren Eigentümern abgeleitetem Recht stehe den Beteiligten zu 1 aufgrund ihres Erwerbs in der Zwangsversteigerung kein Entschädigungsanspruch zu.

Auf den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) den Beschluß der Beteiligten zu 3 aufgehoben und festgestellt, daß die Beteiligten zu 1 einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für das Gebäude H straße 1, 3 und 5 haben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) zurückgewiesen.

Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des ablehnenden Bescheids der Beteiligten zu 3.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Berufungsgericht (in Übereinstimmung mit dem Landgericht) festgestellt, daß den Beteiligten zu 1 für die von ihnen beabsichtigten Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen des Anwesens H -straße 1, 3, 5 ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der zu erbringenden notwendigen Aufwendungen zusteht.

I.
Es ist entgegen der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 1 an der von ihnen begehrten Feststellung (§§ 217 Abs. 1 Satz 3, 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO) bejaht hat. Es hat sich die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht, die Beteiligten zu 1 müßten vor der Durchführung kostenintensiver Maßnahmen an dem Gebäude H straße 1, 3 und 5 die Gewißheit darüber haben, wer im Ergebnis Kostenschuldner sei. Die Auffassung der Revision, für den Fall, daß hinsichtlich der Durchführung der Schallschutzmaßnahmen von einer Vorleistungspflicht der betroffenen Eigentümer auszugehen sei (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG; im Senatsurteil BGHZ 140, 285, 295 offengelassen), diene der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1 - in unzulässiger Weise - allein der Klärung einer Vorfrage oder eines einzigen Elements eines Rechtsverhältnisses, trifft nicht zu. Es geht hier vielmehr unmittelbar um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu 1 (Grundstückseigentümer) und 2 (Bundesstraßenverwaltung), nicht anders als wenn vor der Durchführung von Schutzmaßnahmen die Höhe des Anspruchs durch Feststellungsklage geklärt werden muß (vgl. zu diesem Fall Jarass BImSchG 5. Aufl. § 42 Rn. 27).

II.
1. Werden im Falle des Baus oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG halten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Der Verordnungsgeber hat durch die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Immissionsgrenzwerte festgelegt. Darüber hinaus sind durch die 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmeverordnung - 24. BImSchV) vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172) aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG nähere Regelungen zu Art und Umfang der Schallschutzmaßnahmen getroffen worden.

Die hier in Rede stehende Straßenbaumaßnahme, der Ausbau der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 27/B 243 in H zu einer Schnellstraße, war allerdings schon längere Zeit vor dem Erlaß dieser ergänzenden Rechtsvorschriften und sogar schon vor dem Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (am 1. April 1974, BGBl. I S. 721) geplant und verwirklicht worden. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Gesetz für eine solche Fallgestaltung überhaupt eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen bereithält (vgl. die Hinweise in dem Senatsurteil BGHZ 140, 285, 294 f), braucht nicht näher untersucht zu werden. Denn insoweit wirkt jedenfalls der bestandskräftige (ergänzende) Planfeststellungsbeschluß vom 23. Januar 1998, durch den ein Anspruch auf passiven Lärmschutz für das Grundstück H straße 1, 3 und 5 dem Grunde nach anerkannt worden ist, rechtsbegründend. Es sind also die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BImSchG in bezug auf das in Rede stehende Anwesen als gegeben anzusehen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, und dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.

2. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beteiligten zu 1) als (jetzige) Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage hinsichtlich einer Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen anspruchsberechtigt sind: Der Anspruch entstehe, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten und notwendige Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen an den zu schützenden Anlagen erbracht worden seien. Anspruchsberechtigt sei nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage. Bei einem Eigentümerwechsel stehe der Anspruch demjenigen zu, in dessen Eigentum die bauliche Anlage bei Durchführung der Schallschutzmaßnahmen gestanden habe. Das heißt, solange keine Schallschutzmaßnahmen erbracht worden seien, stehe dem Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast lediglich das Recht zu, auf dessen Kosten die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen durchführen zu lassen. Mache er hiervon keinen Gebrauch und gehe das Eigentum an der baulichen Anlage auf den neuen Eigentümer über, so gehe mit dem Eigentümerwechsel auch das sich aus § 42 BImSchG ergebende Recht, auf Kosten des Baulastträgers erforderliche Schallschutzmaßnahmen durchführen lassen zu können, auf den neuen Eigentümer über. Das bezeichnete Recht sei demnach mit dem Eigentum an einer baulichen Anlage in dem Sinne verbunden, daß es kraft Gesetzes dem jeweiligen Eigentümer zustehe. Dieses Recht erstarke zum Anspruch auf Aufwendungsersatz mit Durchführung der Schallschutzmaßnahmen. Zweck der Regelung des § 42 BImSchG sei es, einen ausreichenden Schutz vor dem von Verkehrswegen ausgehenden Lärm auch dann sicherzustellen, wenn dieser Schutz durch eine geeignete Trassenführung oder Vorkehrungen am Verkehrsweg selbst nicht erreicht werde. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn das Recht auf Durchführung von Schallschutzmaßnahmen auf Kosten des Baulastträgers im Falle eines Eigentümerwechsels dem Voreigentümer verbliebe oder unterginge. Der Voreigentümer könne nach dem Eigentumsübergang keine Schallschutzmaßnahmen mehr durchführen. Ein Untergang des Rechts hätte zur Folge, daß der neue Eigentümer Schallschutzmaßnahmen in voller Höhe selbst tragen müßte und deshalb geneigt sein könnte, an sich erforderliche Maßnahmen zu unterlassen. Hierdurch würde der Baulastträger ohne sachlichen Grund von der Verpflichtung zur Mitfinanzierung von Lärmschutzmaßnahmen befreit, einer Verpflichtung, die letztlich dem gesundheitlichen Schutz von Menschen zu dienen bestimmt sei, die von starkem Verkehrslärm betroffen seien.

Diese Ausführungen greift die Revision erfolglos an.

a) § 42 Abs. 1 BImSchG spricht den Entschädigungsanspruch für Schallschutzmaßnahmen "dem" Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage zu. Dies bedeutet im Zusammenhang mit der weiteren Regelung in Absatz 2, wonach die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen in Höhe der "erbrachten" notwendigen Aufwendungen zu leisten ist, daß (nur) derjenige Eigentümer die Entschädigung beanspruchen kann, der - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen bezogen auf die betreffende bauliche Anlage - sich anschickt, Schallschutzmaßnahmen an seinen Baulichkeiten durchzuführen. Ein früherer Eigentümer, der trotz Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BImSchG Schallschutzmaßnahmen nicht in Angriff genommen hatte, hat, wie sich aus demselben Regelungszusammenhang ergibt, keinen Entschädigungsanspruch. Es war entgegen der Auffassung der Revision in seiner Person auch nicht eine "Anwartschaft" auf eine Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen erwachsen, die - um den Entschädigungsanspruch zu realisieren - auf den neuen, die Schallschutzmaßnahmen durchführenden Eigentümer übertragen werden müßte. Derartiges ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des § 42 BImSchG.

§ 42 BImSchG betrifft nicht eine (echte) Entschädigung für die Beeinträchtigung durch Verkehrsgeräusche. Die Vorschrift regelt vielmehr nur die Frage, wieweit die Kosten für passive Schutzmaßnahmen zu ersetzen sind; es geht also nur um einen Aufwendungsersatz (Jarass BImSchG 5. Aufl. § 42 Rn. 1; Czajka, in: Feldhaus Bundes-Immissionsschutzrecht § 42 BImSchG Rn. . Wie § 41 dient auch § 42 BImSchG dem Schutz der Lärmbetroffenen unterhalb der Enteignungsgrenze (Czajka aaO Rn. 9; a.A. noch Senatsurteil BGHZ 64, 220, 225; vgl. aber Senatsurteile vom 6. Februar 1986 - III ZR 96/84 - BGHZ 97, 114, 118 = DVBl. 1986, 766 m. Anm. Berkemann = JZ 1986, 544 m. Anm. Papier = BayVerwBl. 1986, 537 m. Anm. Numberger und BGHZ 140, 285, 293 ff). Dabei berücksichtigt die gesetzliche Regelung des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nicht nur die Interessen der betroffenen Grundeigentümer, sondern ist (gegebenenfalls im Verbund mit anderen Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen) Teil eines Regelungssystems zur gemeinwohlbezogenen Verteilung der Folgekosten des Verkehrs und trägt damit auch einem wesentlichen Anliegen des Umweltschutzes Rechnung (vgl. Jarass aaO Rn. 1). Folgerichtig erklärt § 42 BImSchG zum Anspruchsberechtigten den (jeweiligen) Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage, auch und gerade um diesem einen Anreiz zur Durchführung von Schutzmaßnahmen zu geben und dadurch die Umweltbedingungen für die Menschen, die sich dort aufhalten, zu verbessern. Dieser Anreiz gilt selbstredend auch für den Erwerber einer im Sinne von § 42 Abs. 1 BImSchG von Immissionen betroffenen baulichen Anlage, die noch nicht mit passiven Schallschutzmaßnahmen versehen worden ist, ganz gleich, auf welchem Weg der Erwerb stattgefunden hat. Er besteht objektbezogen, nicht bezogen auf eine bestimmte Person als Eigentümer. Da der Anspruch nach § 42 Abs. 1 BImSchutzG die "Situation" des betroffenen Grundstücks mitprägt, kann er durchaus sowohl in eine Verkehrswertschätzung desselben im Falle der Zwangsversteigerung (§ 74a Abs. 5 ZVG) als auch in den Verkehrswert nach § 194 BauGB im Falle der Enteignung einfließen.

b) Aus dem beschriebenen "dinglichen" Bezug der in § 42 BImSchG geregelten Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ergibt sich auch, daß der Hinweis der Revision für ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf Senatsentscheidungen zur Enteignungsentschädigung bzw. zur Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs, bei denen es auf das dem betroffenen Eigentümer selbst Genommene ankommt, fehl geht.

aa) In dem von der Revision in erster Linie angesprochenen Urteil vom 14. März 2002 (III ZR 320/00 - WM 2002, 2109, 2111) wird aus dem Grundsatz, daß der Enteignete nicht für mehr entschädigt werden darf, als ihm durch die Enteignung entzogen worden ist, abgeleitet, daß eine bereits in der Person eines früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft" ;) beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentümers nur berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge auf ihn übergegangen ist (vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise in diesem Urteil). An einem solchen Übertragungstatbestand fehlte es in dem dortigen Fall; er ergab sich dort auch nicht - bezogen auf eine auf der "Vorwirkung der Enteignung" beruhende Rechtsposition - aus einem Grunderwerb in der Zwangsversteigerung, weil die dort in Rede stehenden entschädigungsrechtlichen Rechtspositionen nicht zu den mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Rechten als Bestandteile desselben Grundstücks (§§ 96, 1120 ff BGB) gehörten. Der hier vorliegende Fall liegt, wie ausgeführt, anders.

bb) In dem Urteil vom 16. März 1995 (III ZR 166/93 - BGHZ 129, 124) hat der Senat bei Lärmimmissionen auf ein noch nicht bebautes, aber bebaubares Grundstück einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff in Betracht bezogen, allerdings mit der Besonderheit, daß der Anspruch nach der Art des Eingriffs nicht (vorrangig) in einem Ausgleich für bestimmte Schallschutzeinrichtungen an konkreten, Wohnbauzwecken dienenden baulichen Anlagen bestehe, sondern gegebenenfalls sogleich in einer Entschädigung für eine Wertminderung des Baulandes als solchen (aaO S. 133, 136). In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgesprochen, in solchen Fällen lasse der "Eingriff" durch Lärmeinwirkungen, die die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, in der Person dessen, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer sei, ein Anrecht auf einen erst mit der Spürbarkeit (Fühlbarkeit) des Eingriffs tatbestandsmäßig abgeschlossenen und fälligen Entschädigungsanspruch entstehen. Der neue Eigentümer, in dessen Person der Eingriff spürbar werde, müsse, wenn er den Entschädigungsanspruch geltend mache, den Übergang der von dem Voreigentümer erlangten Rechtsposition auf ihn, den neuen Eigentümer, durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge dartun. Auch um einen solchen Fall geht es hier - im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 42 BImSchG - nicht.

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