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Überhitzte Mieträume
Besteht der Mangel der Mietsache in der Überhitzung von Räumen, die nur in den Sommermonaten auftritt, setzt auch eine Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung jedenfalls dann eine vorherige Abmahnung voraus, wenn die Kündigung zeitlich ausserhalb der Sommermonate erklärt wird, der Mangel ohne weiteres zu beheben und der Vermieter zur sofortigen Abhilfe bereit ist.
OLG Naumburg, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen: 9 U 44/02.