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„Schlampige“ Buchhaltung führt zu Gewinnerhöhung
Durch Privateinlagen eines Freiberuflers wird dessen Gewinn nicht erhöht. Voraussetzung ist allerdings, dass über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden. Fehlt eine ordentliche Buchhaltung, kann das Finanzamt angebliche Privateinlagen ganz oder teilweise als steuerpflichtige Einnahmen bewerten, wenn die Herkunft des Geldes nicht geklärt werden kann.
Urteil des FG Saarland vom 20.07.2004
1 V 116/04
Pressemitteilung des FG Saarland