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Durch ein sog. selbständiges Beweisverfahren kann der Vermieter schon vor Beginn eines evtl. Prozesses (z. B. auf Zahlung von Schadenersatz durch den Mieter) tatsächliche Umstände (z. B. Schäden in der Mietwohnung) feststellen lassen, auf die er im Hauptprozess seinen Schadenersatzanspruch stützen will. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass ein Verlust des Beweismittels droht oder seine Benutzung möglicherweise erschwert wird. Ist daher ein Rechtstreit mit dem Mieter zu erwarten und kann das zu sichernde Beweismittel darin zumindest möglicherweise "benutzt" werden i. S. d. § 493 ZPO, hat der Vermieter ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung. Das Gericht hat daher grundsätzlich weder die Beweisbedürftigkeit noch die Erheblichkeit des Beweismittels für den Hauptsacheprozess noch dessen Erfolgsaussichten zu beurteilen. Dementsprechend kann auch zur Frage nach Anzahl, Art und Umfang von Bohrlöchern im Fliesenbereich sowie auch zur Frage, ob die Anbringung dieser Bohrlöcher zur Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich waren, ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet werden (LG Chemnitz, Beschluss v. 09.10.2002, 11 T 3719/02, ZMR 2003, S. 116). <br />
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