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Formloses Zahlungsversprechen für nicht ehelichen Partner
Verspricht der Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, dem anderen im Fall der Trennung zur finanziellen Absicherung einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, sind die für das eheliche Güterrecht und scheidungsrechtliche Versorgungsausgleichsvereinbarungen geltenden Vorschriften über die notarielle Beurkundung, nicht entsprechend anzuwenden. Da es sich hierbei auch nicht um eine Schenkung handelt, ist keine notarielle Beurkundung erforderlich.
Ein derartiges Versprechen unter nicht ehelichen Partnern verstößt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln insbesondere dann nicht gegen die guten Sitten, wenn dem wirtschaftlich schwächeren Partner dadurch das finanzielle Risiko der Fortführung der gemeinsamen Beziehung abgenommen werden soll.
Urteil des OLG Köln vom 22.11.2000
11 U 84/00
MDR 2001, 757