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Schönheitsreparaturen und einzelne Positionen:
... Badewanne
Der Vermieter hat gegenüber dem Mieter einen Schadenersatzanspruch, wenn der Mieter die Badewanne nicht korrekt reinigte und die Badewanne deswegen an der Oberfläche stark aufgeraut ist. (LG Düsseldorf, Az. 24 S 289/94) Das gilt nicht, wenn bei einer älteren Badewanne kleinere Emaille-Absplitterungen vorliegen (LG Köln, Az. 6 S 55/96) oder der Mieter eine ältere Badewanne übernommen hat, die schon vorher von zahlreichen Vormietern benutzt wurde. (LG Köln, Az. 11 S 47/83, aus: Tsp 20.10.01, S. I 17)
... Farben der Türen und Wände
Bei Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung darf der Mieter keine Farbtöne verwenden, die das äußere Erscheinungsbild der Wohnung wesentlich verändern und die Grenzen des normalen Geschmacks unzumutbar überschreiten. (LG Aachen, Az. 6 S 90/96, aus: WM 10/98, S. 597)
Es müssen helle, "neutrale" Farbtöne verwendet werden. (LG Berlin, Az. 64 S 213/94)
Eine mietvertragliche Vereinbarung, dass bei Auszug aus der Wohnung im Rahmen übernommener Schönheitsreparaturen die Wände unbedingt weiß zu streichen sind, ist unwirksam. Helle Töne müssen akzeptiert werden, nur extreme Farben wie Lila, Rot, Grellgelb oder Schwarz brauchen nicht akzeptiert werden. Hellblau gilt dagegen noch als akzeptabler Farbton. (LG Lübeck, Az. 14 S 221/00, aus: WM 2001, S. 261; LG Düsseldorf, Az. 21 S 163/01, aus: NZM 2002, S. 779)
... Fenster
Die Fenster von außen streichen, kann über Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Im Gegenteil, die unwirksame Klausel macht die ganze Vereinbarung über Schönheitsreparaturen unwirksam. (LG Berlin, Az. 67 S 559/00, aus: GE 2001, S. 1604)
Abdichten der Fenster und Verkitten der Scheiben gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. (LG Bautzen, Az. 1
S 128/00, aus: WM 2001, S. 279)
... Parkettboden
Die Einbeziehung des Abschleifens und Versiegelns des Parkettbodens in die von dem Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturen in ein Mietvertragsformular ist unwirksam. (AG Bergisch Gladbach, Az. 61 C 260/94, aus: WM 4/97, S. 211)
... Tabakrauch
War der Mieter ein starker Raucher und muss infolgedessen der erst 2 Jahre alte Teppichboden ausgewechselt werden, die Wohnung mehrmals gestrichen werden, bevor eine Weitervermietung möglich ist, kann der Vermieter vom Mieter Schadenersatz wegen vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache verlangen. (AG Magdeburg, Az. 17
C 3320/99, aus: WM 2000, S.303; LG Paderborn, Az. 2 S 2/00, aus: NZM 2000, S. 710) Wer vertraglich für Schönheitsreparaturen aufzukommen hat, ist hierbei unerheblich.
Hat der Mieter im Rahmen übernommener Schönheitsreparaturen die Wohnung neu gestrichen, kann der Vermieter einen zweiten Anstrich verlangen, wenn nach dem Trocknen der Farbe Nikotinflecken durchdringen. (AG Cham, Az. C 0019/02, aus: ZMR 2002, S. 761)
Entgegengesetztes Urteil:
Auch intensives Rauchen mit zwangsläufigem Einhergehen von Nikotinablagerungen zählt zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache und verpflichtet den Mieter nicht zu Schadenersatz. (LG Hamburg, Az. 333 S 156/00, aus: WM 2001, S. 469)
... Tapetenwahl
Statt mit geweißter Raufasertapete kann der Mieter seine vertragliche Renovierungspflicht auch mit anderen Techniken erfüllen: hier mit aufgesprühter Lasur aus Kalt und Leimbindemitteln. Dass auf dieser Fläche später Tapete nur schwer halten wird, ist unerheblich. (LG Mannheim, Az. 4 S 216/01, aus: GE 2003, s. 1157)
... Teppichboden
Ist die Wohnung mit Teppichboden vermietet und vertraglich vereinbart, dass der Mieter Schönheitsreparaturen zu tragen hat, so kann der Vermieter nicht nach 10 Jahren vom Mieter verlangen, dass er neuen Teppichboden verlegt; denn zu den Schönheitsreparaturen gehört nicht die Erneuerung des infolge normalen und vertragsgemäßen Gebrauchs verschlissenen Teppichbodens. Vielmehr ist die normale Abnutzung mit der Miete abgegolten. Die notwendige Erneuerung muss der Vermieter selbst tragen. (OLG Hamm, Az. 30 RE-Miet 3/90, aus: Tsp 20.10.01 S. I17)
Nach 10 Jahren ist ein normal genutzter Teppichboden abgenutzt. (AG Köln, Az. 213 C 501/97, aus: Tsp 20.10.01 S. I 17)
Hat der Mieter den mitvermieteten Teppichboden vertragsgemäß genutzt und dabei nur "normal" abgenutzt, braucht er für den dadurch eingetretenen Verschleiß keinen Schadenersatz leisten. Einen unterstellten vertragswidrigen Gebrauch und diesbezüglichen Schadenersatzanspruch muss der Vermieter belegen. (LG Görlitz, Az. 2 S 4/00, aus: WM 2000, S. 570)
... Wandvertäfelung
Abschleifen, Grundieren und Lasieren von Wand- und Deckenvertäfelungen gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen, weil es zu weit über das übliche Streichen der Tapeten und Wände hinausgeht. (LG Marburg, Az. 5 S 58/00, aus: ZMR 2000, S. 539)