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Schriftformmangel

Für die Kündigung eines Mietvertrages, der mangels Schriftform als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt, sind vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn diese länger sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen.

BGH, Urteil vom 29.03.2000, Aktenzeichen: XII ZR 316/97.
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