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Gerichtsurteile - A



Abmahnung

Hat der Vermieter einen Mieter unberechtigterweise abgemahnt, muss die Abmahnung nicht zurückgenommen werden. (AG Luckenwalde, Az. 2 C 290/99, aus: WM 2000, S. 673) Allerdings darf der Vermieter nicht willkürlich und rechtsmissbräuchlich von der Abmahnung Gebrauch machen.
Fall: Die Mehrheit der Mietparteien bezichtigte einen Mieter der ständigen Störung des Hausfriedens. Daraufhin mahnte der Vermieter den Mieter ab und drohte für den Wiederholungsfall mit der Kündigung. Umgekehrt beschuldigte der abgemahnte Mieter die anderen Mieter mit Lärm und Schikanen ihn zu stören und klagte auf Rücknahme der Abmahnung. Das Gericht folgte dem Antrag nicht; denn sollte später einmal gekündigt werden, müsse der Vermieter ohnehin das vertragswidrige Verhalten des Mieters beweisen und das Gericht im Kündigungsverfahren prüfen, ob die Abmahnung tatsächlich rechtmäßig oder unrechtmäßig ergangen ist.

Bevor wegen vertragswidrigem Verhalten fristlos gekündigt wird, ist bei einem Dauerschuldverhältnis die Vertragspartei erst abzumahnen. Nur wenn das vertragswidrige Verhalten die Vertrauensgrundlage derart schwer erschüttert, dass sie durch die Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann, ist die Abmahnung entbehrlich und kann sofort gekündigt werden. (BGH, Az. XI ZR 288/02, aus: GE 2004, S. 61 8)



Abmahnung / Mietzahlung

Wird in den Fällen der unpünktlichen Mietzahlung der Zahlungstermin nur um wenige Tage überschritten, so muss sich aus der Abmahnung ergeben, welche Mieten mit welcher Verspätung eingegangen sind (LG Frankfurt, WuM 1992, 370), damit der Mieter durch geeignete Maßnahmen für Abhilfe sorgen kann. Bei eindeutigen Fristüberschreitungen ist eine solche Angabe aber entbehrlich. Die ganz herrschende Meinung ist darüber hinaus der Auffassung, dass in der Abmahnung die fristlose Kündigung angedroht werden muss (sog. "qualifizierte Abmahnung", LG Berlin, GE 1992, 1188; LG Frankfurt, WuM 1992, 370; LG Itzehoe, WuM 1991, 99; LG Hamburg, WuM 1991, 345; LG München I, WuM 1990, 550).



Abmahnung / vertragswidriger Gebrauch

Aus der Abmahnung muss sich ergeben, welche konkreten Vertragsverletzungen der Vermieter beanstandet und künftig abgestellt wissen will. Der Vermieter muss den Mieter auffordern, ein genau bezeichnetes (LG Hamburg, ZMR 1977, 157) Fehlverhalten zu ändern bzw. aufzugeben. Deshalb genügt es nicht, wenn der Vermieter den Mieter lediglich in mehr oder weniger allgemein gehaltenen Worten auf die Erfüllung seiner Pflichten hinweist.



Abnahmeprotokoll / Schäden

Wenn der Vermieter bei Wohnungsübergabe Schäden im Abnahmeprotokoll festgehalten und das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat, kann er auch nur Beseitigung der darin festgehaltenen Schäden verlangen. (AG Trier, Az. 7 C 79/01, aus: WM 2001, S. 549)

Werden bei der Abnahme Mängel nicht benannt, ihre Beseitigung nicht ausdrücklich verlangt und die Abnahme nicht unter Vorbehalt dieser zu beseitigender Mängel durchgeführt, kann der Vermieter nicht später Mängelbeseitigung verlangen. Stillschweigen bei vorhandenen und vor allem sichtbaren Mängeln gilt als Abnahme. (KG Berlin, Az. 8 U 371/01, aus: GE 2003, S. 524)

Wird bei Abnahme der Mietsache kein Mangel im Übergabeprotokoll festgehalten, kann anschließend keine Schönheitsreparatur, kein Schadenersatz wegen mangelhafter Renovierung und ausgebliebenen Kleinreparaturen und keine Kostenbeteiligung gemäß vereinbarter Quotenklausel verlangt werden. (AG Lörrach, Az. 4 C 382/03, aus: WM 2003, S. 43 8)

Nur was an Mängeln im Abnahmeprotokoll vermerkt ist, muss der Mieter beseitigen. Werden nach erfolgter Abnahme noch offene Mängel entdeckt (hier: eine fehlende Deckenlampe), gilt dieser Mangel als akzeptiert und muss vom Mieter nicht beseitigt werden. Einem Abnahmeprotokoll stehen wechselseitig ausgetauschte Bestätigungsschreiben gleich, in denen das Ergebnis einer gemeinsamen "Besichtigung" der Mietsache festgehalten wird. (OLG Düsseldorf, Az. I 10 U 184/02, aus: GE 2004, S. 813)

Hat der Mieter vor seinem Auszug die Wohnung trotz rechtswirksamer Vereinbarung schlecht renoviert, muss mit Nachfristsetzung die Nachbesserung der Schlechtrenovierung verlangt werden. Notwendig ist hierfür die Renovierungsmängel genau zu benennen und dem Mieter mitzuteilen, welche Nachbesserung genau von ihm verlangt werden. Ohne eine solche Beschreibung und Mitteilung ist das Nachbesserungsbegehren unwirksam. (KG Berlin, Az. 12 U 275/01, aus: GE 2003, S. 952)

Hat der Mieter zu Mietbeginn ein Übergabeprotokoll unterschrieben, muss er beweisen, dass später aufgetretene Mängel, die nicht im Protokoll verzeichnet waren, schon bei Übergabe der Mietsache vorhanden waren. (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 64/02, aus: GE 2003, S. 1080)
Fall: Im Waschbecken war ein Haarriss, der angeblich schon beim Einzug in die Wohnung vorhanden war. Im Übergabeprotokoll war das Waschbecken nicht mit diesem Mangel beschrieben.



Abstand vom Vormieter

Der zwischen dem Mieter und dem Vormieter abgeschlossene Vertrag über die Übernahme von Einrichtungsgegenständen ist insgesamt nichtig, soweit zwischen dem Wert der zu übernehmenden Einrichtungsgegenstände und dem dafür zu zahlenden Entgelt ein auffälliges Missverhältnis besteht. (LG Berlin, Az. 64 S 177/96, aus: GE 9/97, S 557)

Übersteigt der Abstand um 50 % den Wert der übernommenen Gegenstände, ist die Vereinbarung unwirksam. (OLG Düsseldorf, Az. 14 U 117/96)

Der Kaufvertrag zwischen Vormieter und Nachmieter über Einrichtungsgegenstände ist unwirksam, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Sachen steht, d. h. der Preis den Wert um mehr als 50 % überschreitet. Mit dem Wert ist nicht der Zeitwert gemeint, der noch auf dem Gebrauchtwarenmarkt zu erzielen ist, sondern der Gebrauchswert der Sachen, der ihnen in der Wohnung konkret beizumessen ist und der häufig über dem Zeitwert liegt, weil der Zeitwert allgemein nur reinen den Beschaffungskosten entspricht und nicht wertmäßig berücksichtigt, dass die Sachen (hier: Einrichtungsgegenstände) speziell für diese Wohnung ausgesucht, dem Wohnungsganzen angepasst und häufig auch eingebaut wurden. (KG Berlin, Az. 8 U 314/03, aus: GE 2004, S. 814)

Abstand vom Nachmieter allein für den Auszug aus der Wohnung zu verlangen, ist unrechtmäßig. Auch, wenn die Nachmieter Zahlung zugesagt haben. (BGH, Az. ZR Miet, aus: WM 4/97)
Fall: Der Vormieter hatte sich von den Nachmietern einen Abstand zusichern lassen für die Überlassung der Wohnung. Nach Unterzeichnung des Mietvertrages verweigerten die Mieter die Zahlung. Das Gericht gab den Mietern recht. Die Vereinbarung über den Abstand verstieß gegen § 4a Wohnungsvermittlungsgesetz und stellte auch keinen Betrug dar wegen der ursprünglichen Zusage zur Zahlung.



Alarmanlage / Lärm

Wenn die Nachbarn einer Außenwandsirene durch häufige Fehlalarme erheblich gestört werden, muss die Sirene abgeschaltet werden. (OLG Schleswig, Az. 4U 192/7 8)



Annahmefrist

Hat der Mieter die Mietverträge unterzeichnet und dem Vermieter zurückgeschickt, bleibt dem Vermieter zur Annahme eine Frist von 3 Tagen und für die Rücksendung an den Mieter eine Frist von weiteren 2 Tagen. Geht dem Mieter erst nach 5 Tagen das vom Vermieter unterzeichnete Exemplar zu, ist der Mieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. KG Berlin, Az. 23 U 8203/98, aus: WM 1999, S. 323)



Architekt / Haftung

Wird ein Architekt mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens (hier: Dachausbau) beauftragt und stellen sich nach Abschluss der Arbeiten erhebliche Mängel heraus, z. B. mangelhafte bis nicht durchgeführte Wärmedämmung, so kann der Auftraggeber den Architekten schadenersatzpflichtig machen; denn es ist seine Pflicht und zumutbar, die Bauarbeiten derart zu überwachen, dass es nicht zu diesen Mängeln kommen kann. (KG Berlin, Az. 4 U 5624/98, aus: Tsp 17.03.01)



Aufrechnung von gegenseitigen Ansprüchen

Der Vermieter kann eine Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung gegen ein Heizkostenguthaben des Mieters aufrechnen. (AG Berlin Hohenschönhausen, Az. 6 C 122/96, aus: GE 3/97, S. 191)
Fall: Bei der Abrechnung über die kalten Betriebskosten ergab sich eine Nachforderung des Vermieters, wobei die Heizkostenabrechnung ein Guthaben des Mieters auswies. Der Vermieter hatte die Aufrechnung schon mit der Bekanntgabe des Abrechnungsergebnisses erklärt. "Nachteile für den Mieter sind aus der Zulassung der Aufrechnung im Verhältnis kalter und warmer Betriebskosten nicht ersichtlich, da nach einer Saldierung sich an der Höhe der Ansprüche insgesamt nichts ändert", hieß es in der Begründung unter anderem. Das Amtsgericht stellt sich mit seiner Auffassung, beide Summen könnten gegeneinander aufgerechnet werden, gegen eine frühere Entscheidung des Landgerichtes Berlin.

Hat der Mieter nach einem Wasserschaden Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten gegenüber dem Vermieter, so kann der Vermieter nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem entgegenhalten, dass der Mieter jahrelang Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat. (LG Berlin, Az. 63 S 174/96, aus: GE 18/96, S. 1181)



Ausbau von Kriegsruinen

Werden im Krieg zerstörte Wohnungen eines Altbaus nach 1956 wieder aufgebaut und dabei moderne Standards eingehalten, liegt kein Neubau im Sinne des § 16 Zweites Wohnungsbaugesetz vor, weil nicht das alte Gebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wurde, sondern nur im vorhandenen Altbau die zerstörten Wohnungen instandgesetzt wurden. (LG Berlin, Az. 2 S 56/04, aus: GE 2005, S. 307)



Aushänge im Fenster und am Balkon

Zwei Aushänge im Format DIN A 4 mit nicht ernst zunehmenden politischen Formulierungen in den Fenstern zur Straße der von einer Wohngemeinschaft gemieteten Wohnung rechtfertigen keine fristlose Kündigung. (AG Waldkirch, Az. 1 C 371/95, aus: WM 4/96)

Ein Aushang am Balkon (hier: ein Bettlaken in der Größe 140 x 111 cm) mit politische Aussage (hier: Protest gegen den Irak-Krieg) ist nicht über Artikel 5 GG als freie Meinungsäußerung geschützt und somit zulässig, weil die Außenfassade des Hauses und die Umrandung des Balkons nicht Bestandteil der Mietsache sind. Um das äußere Erscheinungsbild des Hauses zu wahren, kann der Vermieter Entfernung des Bettlakens verlangen. (AG Wiesbaden, Az. 93 C 465/03, aus: ZMR 2003, S. 935)



Außenwandheizung und Mieterhöhung

Außenwandheizkörper oder ähnliche Gasöfen sind keine Zentralheizung gemäß Miethöhegesetz und erlauben keine entsprechende Mieterhöhung. (AG Berlin-Mitte, Az. 24 C 1625/95, aus: MM 10/96)



Austausch: Elektroherd statt Gasherd

War bei Vertragsabschluß ein Gasherd vorhanden, braucht der Mieter im Rahmen einer Instandsetzung den Anschluss eines Elektroherdes nicht zu dulden. (AG Berlin Schöneberg, Az. 12 C 199/93)

Wird die Gasleitung zum Wohnhaus stillgelegt, weil sie undicht ist, kann der Vermieter vorhandene Gasherde gegen Elektroherde nur austauschen, wenn der Austausch der Herde einfacher und kostengünstiger ist als die umfassende Reparatur der Gasleitungen, und wenn im Mietvertrag nicht speziell eine Gaskochmöglichkeit vereinbart wurde. (LG Berlin, Az. 63 S 39/02, aus: GE 2003, S. 18 8)

Der Austausch eines funktionierenden Gasdurchlauferhitzers durch einen elektrisch betriebenen Durchlauferhitzer ist weder eine Instandhaltungs- noch eine Modernisierungsmaßnahme und braucht vom Mieter nicht geduldet zu werden. Das gilt auch, wenn im Rahmen einer Komplettsanierung das gesamte Haus von Gas auf elektrischen Strom umgestellt werden soll. (LG Berlin, Az. 61 T 3/00, aus: MM 4/00, S. 35)

Der Mieter braucht den Austausch Elektroherd gegen Gasherd nicht zu dulden - schon gar nicht, wenn gleichzeitig Gas-Etagenheizungen im Haus eingebaut werden. (AG Berlin Mitte, Az. 4 C 263/99, aus: MM 7+8/00)

Der Mieter muss nicht den Austausch eines Gasherdes durch einen Elektroherd dulden. (LG Berlin, Az. 67 S 84/02, aus. MM 5/02, S. 45)

Wird ein Gasherd durch einen Elektroherd ausgetauscht und deswegen die Steigeleitung verstärkt ohne Erhöhung der Anschlusswerte, stellt diese Maßnahme keine Modernisierung gemäß MHG dar. (AG Hoyerswerda, Az. 1 C 0778/96)

Wird ein dreiflammiger Gasherdes gegen einen elektrischen Vierplattenherd mit komfortabler Backröhre ausgetauscht, stellt der Austausch eine Wertverbesserung dar. (LG Berlin, Az. 64 S 35/97, aus: GE 10/87, S. 616)



Austausch: Holzkasten-Doppelfenster durch Holzkastenfenster mit Isolierglas

Der Mieter ist nicht verpflichtet, den Austausch eines vorhandenen Holzkasten-Doppelfensters durch ein Holzkastenfenster mit Isolierglas zu dulden. (AG Berlin Schöneberg, Az. C 302/00, aus: GE 2/01, S. 142)



Auszug des Ehepartners oder Lebensgefährten

Der Ehepartner haftet grundsätzlich nicht für die Zahlungsschuld aus einem Mietvertrag, wenn nur der andere Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben hat. (AG Potsdam, Az. 26 C 552/95, aus: FinanzTest Info 1-2/95)

Haben beide Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet, muss grundsätzlich auch gegenüber beiden Eheleuten jede mietrechtliche Willenserklärung (hier: eine Mieterhöhung) abgegeben werden. Und soll ein Ehepartner aus dem Mietvertrag entlassen werden (z. B. weil die Eheleute sich getrennt haben), müssen dem Aufhebungsvertrag auch grundsätzlich beide Eheleute zustimmen. Fehlt diese Zustimmung, haben sich die Eheleute endgültig voneinander getrennt und lebt der in der Wohnung verbliebene Ehepartner schon über drei Jahre allein in der Wohnung, hat überdies bei Betriebskostenabrechnungen auf seine Alleinstellung in der Wohnung verwiesen, so kann nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass die Personengemeinschaft auf Seiten des Mieters nicht mehr existiert und er die Stellung eines Alleinmieters hat. Demzufolge ist seine Zustimmung nicht mehr erforderlich und die zugegangene Willenserklärung des Vermieters rechtswirksam. (BGH, Az. VIII ZR 124/03, aus: GE 2004, S. 615)
Anmerkung: Das Gericht hielt seine Verweigerung der Zustimmung zum Aufhebungsvertrag unter diesen Umständen für rechtsmissbräuchlich, da auf Seiten des ausgezogenen Mieters kein Rückkehrinteresse bestand und mit dem Aufhebungsvertrag bestätigt wurde und es für den Vermieter äußerst schwierig wäre, dem unbekannt verzogenen Ehepartner Willenserklärungen zugehen zu lassen.

Haben beide Eheleute den Mietvertrag abgeschlossen und zieht später ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus und möchte mit dem Vermieter vereinbaren, dass er auch aus dem Mietvertrag "entlassen" wird (also einen Aufhebungsvertrag hinsichtlich seiner mietvertraglichen Bindung und Verpflichtungen schließen möchte), bedarf diese Vereinbarung auch der Zustimmung des in der Wohnung verbleibenden Partners. Weiß der Ehepartner nichts von diesem Aufhebungsvertrag, nutzt die Wohnung allein weiter (hier: über 3 Jahre), kann er sich nicht mehr auf sein Zustimmungsrecht berufen und darf so behandelt werden, als habe er vor Jahren der Aufhebungsvereinbarung zugestimmt. (BGH, Az. VIII ZR 124/03)
Fall: Die Ehefrau zog der gemeinsam gemieteten Wohnung aus und vereinbarte mit dem Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Der Ehemann wusste nichts von dieser Vereinbarung und lehnte eine Mieterhöhung mit dem Hinweis ab, sie hätte nicht nur ihm gegenüber erfolgen dürfen. Weil er aber inzwischen über 3 Jahre allein die Wohnung weiternutzte, wurde sein Verhalten als konkludente Zustimmung zur Fortführung des Mietverhältnisses mit ihm allein unterstellt, infolgedessen Willenserklärungen auch nur ihm allein gegenüber abzugeben seien.

Haben beide Eheleute den Mietvertrag unterzeichnet und trennen sich später, kann der Vermieter gegen den ausgezogenen Ehepartner als Mitmieter Forderungen aus dem Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltend machen. Allerdings wird der ausgezogene Mitmieter von der weiteren Haftung auf Mietzins von dem Zeitpunkt frei, an dem der Vermieter von der Zahlungsunfähigkeit des verbleibenden Ehepartners erfährt und den Mietvertrag ordentlich kündigen kann oder eine Kündigung rechtsmissbräuchlich unterlässt. (LG Duisburg, Az. 23 S 123/97, aus: WM 12/97, S. 671)

Hat das Familiengericht auf Antrag einem Ehepartner im Scheidungsprozess die Wohnung zugesprochen, muss der Vermieter den anderen Ehepartner aus dem Mietvertrag entlassen. Handelt es sich bei dem Ausziehenden um den finanziell besser gestellten Ex-Partner, kann vom Vermieter eine begrenzte Mithaftung beansprucht werden. Das Gericht entschied, dass der Ausziehende noch zweieinhalb Jahre nach der Scheidung bis zu einer Höchstsumme von 10.000 DM mit dem in der Wohnung verbleibenden Alleinmieter für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis mithaftet. (OLG Schleswig, Az. 13 UF 90/98, aus: Tsp 29.04.2000)

Scheitert eine Lebenspartnerschaft, so kann jeder Lebenspartner von dem anderen die Mitwirkung zur Auflösung der gemeinsamen Wohnung verlangen. Bestehende Mieterschutzvorschriften kann der ausgezogene Partner nicht geltend machen, weil sie nur das Rechtsverhältnis der Lebenspartner als Mieter gegenüber dem Vermieter betreffen. (OLG Köln, Az. 16 W 16/99, aus: WM 9/99, S. 521)

Haben mehrere Mieter als Eheleute oder eheähnliche Lebenspartner eine Wohnung gemietet, und verlässt der eine Partner die Wohnung, kann er vom anderen Partner verlangen, der Beendigung des Mietverhältnisses zuzustimmen. Der in der Wohnung verbleibende Partner kann unabhängig davon mit dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbaren. Hat er die Kündigung abgelehnt und bleibt trotzdem in der Wohnung, ist er nach "Treu und Glauben" verpflichtet, dem ausgezogenen Ex-Partner die Auflösung des Mietvertrages und dem Vermieter die Vertragsfortsetzung zuzustimmen. Ist beides unterblieben, gilt sein Verhalten als konkludente Zustimmung. BGH, Az. VIII ZR, 14/04, aus: WM 2005, S. 341)

Hat das Scheidungsgericht einem Ehepartner die Wohnung zugesprochen, kann der ausziehende Partner vom in der Wohnung verbleibendem Partner verlangen, ihm der Kündigung des Mietverhältnisses zuzustimmen, um von den mietvertraglichen Verpflichtungen freizukommen. Das gilt auch, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehepartner dem ausziehenden Partner anbietet, ihn finanziell von allen Verpflichtungen freizuhalten. (LG Berlin, Az. 62 T 58/04, aus: GE 2004, S. 1456)

Ist der Ehepartner oder Lebensgefährte aus der Wohnung ausgezogen, steht aber noch im Mietvertrag, so muss bei einer Kündigung des Mietvertrages sowohl der in der Wohnung verbliebene Mieter als auch der ausgezogene Mitmieter gekündigt werden; denn der bloße Auszug aus der Wohnung bedeutet noch kein Ausscheiden aus dem Mietvertrag. (LG Berlin, Az. 62 S 353/99, aus: GE 2000, S. 281; BGH VIII 124/03)

Ist nach Scheidung der Ehe ein Ehepartner aus der gemeinsam gemieteten Wohnung ausgezogen und möchte den Mietvertrag kündigen, um nicht mehr für die Mietzahlung verpflichtet zu sein, kann er seinen in der Wohnung verbliebenen Expartner auf Zustimmung zur Kündigung verklagen - auch wenn sein Expartner damit selbst die Wohnung verlieren wird. (OLG Hamburg, Az. 8 U 177/00, aus: NZM 2001, S. 640)
Fall: Der Expartner war in der Wohnung verblieben und hatte nach Jahren erhebliche Mietschulden, für die der ausgezogene Exgatte aufkommen sollte und nicht wollte. Da seine Exfrau der gemeinsamen Kündigung nicht zustimmte, klagte er erfolgreich auf Zustimmung zur Kündigung.

Wurde zwischen dem ausgezogenen Ehepartner und dem Vermieter ein Aufhebungsvertrag geschlossen und hat der in der Wohnung verbleibende Ehepartner dem nicht ausdrücklich zugestimmt, aber nach Auszug des anderen Ehepartners die Wohnung über 2 Jahre allein genutzt und allein alle mietvertraglichen Verpflichtungen erfüllt und vom ausgezogenen Ehepartner auch keinen finanziellen Ausgleich verlangt, kann er sich bei späteren mietrechtlichen Streitigkeiten nicht darauf berufen, dass die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag fehlt. Ein solches Berufen stellt nach Treu und Glauben eine unzulässige Rechtsausübung dar. Infolgedessen darf der Vermieter allein den in der Wohnung verbliebenen Ehepartner als Vertragspartei betrachten. (BGH, Az. VIII ZR 124/03)
Fall: Die Ehefrau war ausgezogen, hatte gekündigt und danach mit dem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag geschlossen. Der Ehemann war in der Wohnung verblieben und hatte von dem Aufhebungsvertrag nichts gewusst. Über zwei Jahre danach lehnte er eine Mieterhöhung mit der Begründung ab, sie hätte an beide Mitmieter (ihn und seine Ehefrau) gerichtet sein müssen. Die Gerichte folgten dieser Auffassung nicht.



Auszug des Mieters und bleibender Untermieter

Werden Gewerberäume nach korrekter Kündigung vom Hauptmieter geräumt, aber nicht vom Untermieter, und hat der Vermieter in Erwartung der vollständigen Räumung durch Haupt- und Untermieter die Räume neu vermietet, kann der neue Mieter weder fristlos kündigen wegen Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache noch Schadenersatz vom Vermieter verlangen für den Ersatz entstandener Aufwendungen. Der Vermieter ist berechtigt, einen neuen Mietvertrag abzuschließen, wenn konkret anzunehmen ist, dass Haupt- und Untermieter fristgemäß die Mieträume verlassen werden und keine konkreten Anhaltspunkte dagegensprechen. Es ist für den Vermieter nicht zumutbar, erst nach erfolgtem Auszug der alten Mieter die Räume neu zu vermieten. Im vorliegenden Fall konnte der Vermieter davon ausgehen, dass Haupt- und Untermieter rechtzeitig räumen, so dass einer Neuvermietung nichts entgegenstand und nun, wo der Untermieter seinen Raum noch belegt, der neue Mieter keinen Schadenersatzanspruch geltend machen kann. (OLG Az. 24 U 138/97 aus: Tsp 07.05.2000)

Bleibt nach Kündigung und Auszug des Hauptmieters der Untermieter in den Mieträumen und zahlt keine Miete, kann der Vermieter Nutzungsentschädigung vom ehemaligen Hauptmieter verlangen, deren Höhe nach der ortsüblichen Miete bemessen werden darf. (BGH vom 14.07.1999, Az. XII ZR 215/97, aus: ZMR 1999, S. 749)

siehe auch: Räumungsklage



Auszug des Mieters und Umzugsmüll

Stopft der ausziehende Mieter seinen überflüssigen Hausrat bzw. Umzugsmüll in die Mülltonnen, so dass die Mülltonnen vorzeitig voll sind und eine Sonderleerung durchgeführt werden muss, um den anderen Mietern leere Tonnen zur Verfügung zu halten, können die Kosten für die Sonderleerung nicht vom ausziehenden Mieter ersetzt verlangt werden. (AG Nürnberg, Az. 29 C 1324/02, aus: NZM 2002, S. 655)



Auszug des Mieters und Stromabmeldung

Zieht der Wohnungsmieter ordnungsgemäß aus ohne seinen Stromlieferungsvertrag mit dem Elektrizitätswerk zu kündigen, muss der Vermieter nicht den Strom bezahlen, der nach dem Mieterauszug in der leerstehenden Wohnung verbraucht wird. (AG Heidelberg, Az. 29 C 245/85)





Abmahnung

Abmahnung / Mietzahlung

Abmahnung / vertragswidriger Gebrauch

Abnahmeprotokoll / Schäden

Abstand vom Vormieter

Alarmanlage / Lärm

Annahmefrist

Architekt / Haftung

Aufrechnung von gegenseitigen Ansprüchen

Ausbau von Kriegsruinen

Aushänge im Fenster und am Balkon

Außenwandheizung und Mieterhöhung

Austausch: Elektroherd statt Gasherd

Austausch: Holzkasten-Doppelfenster durch Holzkastenfenster mit Isolierglas

Auszug des Ehepartners oder Lebensgefährten

Auszug des Mieters und bleibender Untermieter

Auszug des Mieters und Umzugsmüll

Auszug des Mieters und Stromabmeldung
Stichwörter: gerichtsurteile

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