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Schweigen des Arbeitgebers keine Zustimmung zur Arbeitszeitverkürzung
Nach § 8 Abs. 3 des am 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln und sich um eine Einigung zu bemühen. Unterlässt der Arbeitgeber ein derartiges Gespräch, führt dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht automatisch dazu, dass die Zustimmung des Unternehmers als erteilt gilt.
Urteil des BAG vom 18.02.2003
9 AZR 356/02
Pressemitteilung Nr. 14/2003