forsetis 14.10.2013 16:50
1. Was ist im Mietvertrag explizit vereinbart, ist dort von einer Betriebskostenvorauszahlung die Rede? Wenn ja, dann muss die Vermieterin eine Abrechnung erstellen. Regelungen dazu gibt es hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
2. Sie sollten die Angelegenheit in die Hände eines Anwalts für Mietrecht legen, der wird Ihrer Vermieterin klar machen, was Sache ist.
3. Bedenken Sie, dass Ihre Forderung nach einer Abrechnung mit möglichem Guthaben nach 3 Jahren verjährt ist. Ihre Vermieterin hat aber nur 1 Jahr Zeit nach dem Ende der Abrechnungsperiode, danach wäre die Forderung verfristet.
4. Streiten Sie sich nicht mit dieser ignoranten Person verbal, sondern überlassen Sie alles weitere dem Anwalt, der seine Kostennote an die Vermieterin geben wird.
Muensterlaenderin 18.10.2013 15:15
Hallo Forsetis , erst einmal herzlichen Dank für ihre Antwort und ja im Mietvertrag ist eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart und diese tätigen wir auch mit monatlichen 150€ -Strom und Heizkosten tragen wir selbst . Die Abrechnung sollte laut Mietvertrag kalenderjährlich stattfinden . Nun nachdem ich ihr in der letzten Woche per Einschreiben eine Frist gesetzt hatte um alle Nk-Abrechnungen , den geforderten Nachweis über die Anlegung der von uns geleisteten Kaution so wie die Übergabe einer Kontonummer auf den wir den Mietzins überweisen möchten , denn den bekam sie seit fast 3 Jahren bar in die Hand - sie bestand darauf !
Muensterlaenderin 18.10.2013 15:21
*Nachtrag* hat unsere Vermieterin nun durch Dritte an uns ausrichten lassen dass sie das so auf keinen Fall hin nehmen werde und wir mit einer saftigen Nachzahlung rechnen müßten , vorher war die rede von plus minus null deshlab verzichte sie auf eine Abrechnung . Ich werde in der kommenden Woche einen Termin beim Mieterschutzbund vereinbaren und mir Hilfe holen . Herzlichen Dank
forsetis 18.10.2013 17:02
Das mit der saftigen Nachzahlung ist ganz großer Quatsch. Ein Beispiel: Abrechnungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012, hier muss der Vermieter bis zum 31.12.2013 seine Abrechnung mit der Forderung oder dem Guthaben erstellt haben. Danach ist für ihn die Messe gelesen, er darf nur noch das Guthaben des Mieters auszahlen. Und das gilt sogar rückwirkend für 3 Jahre (regelmäßige Verjährung), für den Vermieter ist wie ich schrieb, nach einem Jahr die mögliche Forderung verfristet.
http://www.mietrechtslexikon.de/intro1.php?key=746
Muensterlaenderin 21.10.2013 17:44
Hallo zusammen , heute ist genau der Fall eingetreten den ich seit unserem Schreiben an die Vermieterin befürchtet habe , sie beginnt nun uns zu "ärgern" ! Beim letzten Gespräch sagte sie mir klipp und klar " wenn ich Ärger mit ihr wolle so würde ich den nun auch bekommen "! Heute war ein Einschreibebrief im Postkasten mit der Bitte um Einlass in die Wohnung , heute 16.00 Uhr ! zwecks Wasserstandsablesung und und Besichtigung ?! Da ich das schnell hinter mir haben wollte stimmte ich diesem Termin telefonisch zu und auf meine Frage hin was denn das mit der Besichtigung auf sich hätte sagte sie mich ginge das nichts an ich hätte das so hin zu nehmen . Dann kam sie doch alleine las den Stand ab und forderte von mir eine sofortige Einzugsermächtigung was ich natürlich ablehnte so lange ich keine genaue NK Abrechnung habe und auch dann möchte ich dieser Frau keine Einzugsermächtigung erteilen . Auf meine Frage nach dem Kautionsnachweis antwortete sie mit : gibt es nicht !" Ich habe hier wirklich keinen Tag mehr Ruhe ständig klingelt das Telefon , dann werde ich bedrängt mit Forderungen und denke wirklich darüber nach hier auszuziehen denn das alles ist wirklich sehr nervenaufreibend zumal sie auf keine von mir gestellte Forderung eingeht und befürchte wenn ich nun auch noch von ihr verlange die Mängel zu beseitigen und die Terasse in einen nutzbaren Zustand zu versetzten - dann wird das hier wohl alles unerträglich werden . Gruß M.
forsetis 21.10.2013 18:47
Warum lassen Sie sich das denn gefallen? Ihre Vermieterin hat ganz und garnicht das Recht, aufgrund des Briefes von jetzt auf sofort Ihre Wohnung zu betreten. Sie hat sich gefälligst mindestens 48 Stunden vorher anzumelden und kann eine Besichtigung der Wohnung auch nur alle 2 Jahre ohne Grund vornehmen.
Lesen Sie sich in Ruhe dieses Lexikon durch. http://www.mietrechtslexikon.de/index1.php
Dort finden Sie die Hilfe, die Sie benötigen.
Dozent 02.04.2014 08:21
Geht einem Mieter von Wohnraum die Abrechnung nicht innerhalb der Frist von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zu (das Datum der Zustellung beim Mieter ist entscheidend), so ist das Verlangen einer Nachforderung (Nachzahlung) von Betriebskosten durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Abrechnung nicht verschuldet, weil etwa die Abrechnung einzelner Versorgungsunternehmen (z. B. Strom, Gas, Wasser) noch nicht vorlag. Dieser Fall dürfte aber relativ selten gegeben sein, da auch die Versorgungsunternehmen in der Regel jährlich abrechnen. Zu einer Teilabrechnung der angefallenen Betriebskosten ist der Vermieter nicht verpflichtet.