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Für immer müssen Sie mit Mängeln nicht leben. Greifen Sie selbst zum Werkzeug oder beauftragen Sie einen Handwerker. Die Kosten muss der Vermieter Ihnen ersetzen. <br />
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Der Verzug <br />
Ihr Weg zur Selbstabhilfe ist allerdings mit Stolperfallen bestückt. Es reicht nicht, wenn Sie den Mangel lediglich mitteilen und um Abhilfe bitten.<br />
Setzen Sie den Vermieter in Verzug, indem Sie ihn nach der schriftlichen Mängelanzeige erneut anmahnen. Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Wie lang Sie diese bemessen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Je schwerer der Mangel, um so kürzer die Frist.<br />
Ausnahmsweise können Sie auch sofort eine Firma mit der Reparatur beauftragen. Es muss sich dann aber um einen wirklichen Notfall handeln. <br />
Die Aufrechnung <br />
Sie können die Kosten der Reparatur mit dem Mietzinsanspruch Ihres Vermieters aufrechnen. Das geht allerdings nicht von heute auf morgen. Sie müssen Ihrem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete, gegen die Sie aufrechnen wollen, dies schriftlich ankündigen. <br />
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